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Gewährleistungsrechte für Käufer

Tritt ein Produktmangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, müssen nicht Sie als Kunde den zumeist mühsamen Beweis erbringen, dass der Mangel schon beim Kauf existiert hat. Behauptet der Händler, Ihnen ein einwandfreies Produkt verkauft zu haben, muss er diese Behauptung beweisen.

Tritt der Mangel erst nach mehr als sechs Monaten in Erscheinung, müssen Sie beweisen, dass die Ware schon beim Kauf mangelhaft gewesen ist. Es dürfen aber keine unzumutbaren Anforderungen an den Kunden gestellt werden. So kann der Händler von Ihnen insbesondere keinen technischen Mangelnachweis verlangen, weil das ohne Sachverständigengutachten gar nicht möglich wäre. Nach unserer Auffassung genügt es, wenn Sie dem Händler plausibel machen, dass der Mangel ohne Ihre Einwirkung entstanden ist. Dann ist ggf. der Händler am Zuge und muss Ihnen wiederum das Gegenteil nachweisen.

Bei mangelhafter Ware haben Sie zunächst die Wahl zwischen Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes und kostenfreier Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Eine Ersatzlieferung muss gleich beim ersten Mal funktionieren; im Falle der Reparatur hat der Händler in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder nicht zumutbar sind, können Sie weitere Rechte geltend machen, das heißt Minderung des Kaufpreises oder Vertragsauflösung verlangen.

Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, können Sie allerdings nicht verlangen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Hier bleibt Ihnen, falls die Reparatur oder die Ersatzlieferung scheitern, letztlich nur die Reduzierung des Kaufpreises. Der Ausschluss des Rücktrittsrechts ist aber eine ganz seltene Ausnahme.

Konkrete Werbeaussagen von Händlern und Herstellern, zum Beispiel in Prospekten, sind keine unverbindlichen Lippenbekenntnisse mehr. Besitzt das Produkt nicht die Eigenschaften, mit denen es beworben wurde, so gilt dies als Sachmangel und löst ebenfalls Gewährleistungsansprüche aus. Schluckt beispielsweise das Auto neun Liter Normalbenzin statt der in Prospekten herausgestellten fünf Liter, gilt das als Mangel und berechtigt Sie zu Gewährleistungsansprüchen.

Auch mangelhafte oder schlicht unverständliche und unbrauchbare Montageanleitungen, die einer Ware, zum Beispiel einem Produkt aus dem Baumarkt, beigelegt sind, sind als Mangel zu bewerten und führen zur Haftung des Verkäufers.

Bei gebrauchter Ware, wie z.B. Autos, muss der Händler generell zwei Jahre für Mängel aufkommen. Diese Frist kann durch individuelle Vereinbarung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 1 Jahr reduziert werden. Auch für den Handel zwischen Privatpersonen gilt eine Gewährleistung von zwei Jahren, diese kann aber vertraglich ganz ausgeschlossen werden.
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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link9403A.html