Stimmen Rechnung und Abschläge für Strom oder Gas?

Stand:
Haben Sie den Verdacht, dass auf Ihrer Gas- oder Stromrechnung etwas nicht stimmt? Wir helfen Ihnen bei der Prüfung und zeigen Ihnen, was Sie bei Fehlern auf der Abrechnung tun können.
Eine Frau hält einen Brief und rechnet etwas mit dem Taschenrechner nach.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Abrechnungen für Strom oder Gas können an vielen Punkten fehlerhaft sein.
  • Verbrauch und angesetzte Preise, die Höhe der neuen Abschläge und die Auszahlung von Boni sind wichtige Fehlerquellen.
  • Wenn Ihre Rechnung falsch ist, können Sie diese beanstanden.
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Was tun, wenn die Rechnung nicht stimmt?

Finden Sie einen Fehler auf Ihrer Rechnung, müssen Sie diese trotzdem zunächst begleichen. Parallel dazu beanstanden Sie aber die Rechnung beim Anbieter. Hierfür eignet sich etwa ein Einschreiben, in dem Sie Kunden- und Rechnungsnummer angeben. Beschreiben Sie darin so genau wie möglich, was Sie an der Rechnung beanstanden.

Erklären Sie außerdem ausdrücklich, dass Sie den aus Ihrer Sicht zu hohen Anteil des geforderten Betrags nur unter Vorbehalt bezahlen. So können Sie das zu viel gezahlte Geld später zurück verlangen, wenn sich der Fehler bestätigt.

Weist Ihre Rechnung ein zu geringes Guthaben aus, teilen Sie dies dem Anbieter mit und begründen Sie Ihre Einschätzung. Im Zweifel müssen Sie rechtliche Schritte einleiten, wenn Sie das Guthaben fordern.

Die Zahlung teilweise oder vollständig verweigern dürfen Sie in der Grundversorgung nur in zwei Fällen:

  1. Wenn Ihr Verbrauch mehr als doppelt so hoch ist wie im vorherigen Abrechnungszeitraum und zudem am Zähler bei einer Zählerprüfung ein Fehler festgestellt wurde. Diese Prüfung wird auch Befundprüfung genannt.

    Vorsicht: Sie tragen die Kosten für eine solche Prüfung, wenn kein Fehler vorliegt! Das Zahlungsverweigerungsrecht für einen Teilbetrag oder den vollständigen Betrag der Rechnung besteht in diesem Fall nur bis zum Abschluss der Befundprüfung.
  2. Wenn in einer Rechnung "die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht". Das ist nach unserer Auffassung sicherlich der Fall, wenn die Rechnung keine Adresse des Händlers, keinen Anfangs- und Endzählerstand oder keine Angabe zu den Preisen enthält.

    Ein solcher Fehler muss sich laut Rechtsprechung auf den ersten Blick ergeben. Wenn eindeutige Rechenfehler vorliegen, können Sie die Zahlung ebenfalls zumindest teilweise verweigern. Außerdem kann dies der Fall sein bei völlig unerklärlichen Verbrauchssteigerungen, zum Beispiel auf das Zehnfache des Vorjahrsverbrauchs.

Wichtig ist in beiden Fällen die Prüfung, ob zumindest ein Teilbetrag berechtigter Weise in Rechnung gestellt wird. Wenn klar ist, dass Sie Strom verbraucht haben, sollten Sie zumindest den Durchschnittsverbrauch bis zur Klärung zahlen.

Bei Sonderverträgen kommt es auf die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters an, ob Sie die Zahlung einer Rechnung vollständig verweigern dürfen. Bevor Sie eine Zahlung verweigern, raten wir zu einer rechtlichen Beratung.

Stimmt der Verbrauch?

Prüfen Sie anhand Ihrer Zählerstände und – soweit vorhanden – der vorangegangenen Rechnung, ob der abgerechnete Verbrauch stimmt. Beachten Sie bei Gas: Der Zähler misst Kubikmeter, abgerechnet wird in Kilowattstunden (kWh). Wenn Sie die Kubikmeter mit zehn multiplizieren, kommen Sie ungefähr auf die Zahl der kWh.

Wurde der Verbrauch geschätzt? Verbrauchsabrechnungen müssen in erster Linie auf Ablesewerten beruhen und es dürfen nur in Ausnahmefällen Schätzwerte zu Grunde gelegt werden. Eine Schätzung ist nur möglich, wenn Sie für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt haben oder der Anbieter aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann. Liegt die Schätzung zu hoch, teilen Sie Ihrem Strom- oder Gasanbieter den tatsächlichen Zählerstand mit, damit dieser die Rechnung korrigieren kann.

Weicht Ihr Verbrauch von dem Verbrauch ab, den Sie erwartet haben, ist nur in seltenen Fällen der Strom- oder Gaszähler defekt. Weitaus häufiger sind ein geändertes Verhalten oder neue Geräte der Grund. Auch ein kalter Winter oder viele Wintermonate in einer Abrechnung, die kein ganzes Jahr umfasst, können zu Nachzahlungen bei Gasrechnungen führen.

Hat der Anbieter Ihren Verbrauch geschätzt, muss er in der Rechnung optisch hervorgehoben darauf hinweisen. Zusätzlich muss der Anbieter in der Rechnung den Grund der Schätzung benennen und die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren aufführen. Auf Wunsch hat der Anbieter Ihnen die vorgenommene Schätzung in Textform zu erläutern.

Im Zweifel hilft Ihnen die Energieberatung Ihrer Verbraucherzentrale bei der Einschätzung eines realistischen Verbrauchs für Sie.

Stimmt der Preis?

Grundpreis und Preis pro Kilowattstunde müssen mit der Vertragsbestätigung oder der jüngsten Mitteilung einer Preisänderung übereinstimmen. Wenn andere Preise als erwartet in der Rechnung stehen, Sie aber gar kein Preisänderungsschreiben haben, gehen Sie wie beschrieben vor.

Hat sich der Preis verändert, prüfen Sie, ob Sie korrekt darüber informiert wurden.

Wurden Ihre Zahlungen richtig verbucht?

Überprüfen Sie, ob alle Ihre Zahlungen in voller Höhe berücksichtigt wurden. Im Zweifelsfall vergleichen Sie die Darstellung von Last- und Gutschriften auf Ihrer Rechnung mit Ihren Bankauszügen.

Ist der Bonus richtig berechnet und ausbezahlt?

Beim Anbieterwechsel wird Ihnen oft ein Bonus in Aussicht gestellt. Ein Sofortbonus wird oft schon nach einer bestimmten Belieferungszeit von zum Beispiel 30 Tagen ausgezahlt, ein Neukundenbonus üblicherweise bei der ersten Jahresabrechnung gutgeschrieben. Hier kommt es aber auf die genauen Regelungen in den AGB der Anbieter an. Rechnen Sie selbst nach, ob der Bonus korrekt ist. Fehlt er oder wurde er falsch berechnet, sollten Sie beim Versorger nachhaken und auf die Gutschrift bestehen.

Sind die Abschläge realistisch?

Die Monatsabschläge müssen den letzten Jahresverbrauch widerspiegeln. Realistische Werte erhält man bei Strom- und Gaslieferverträgen so: Zunächst die Zahl der Kilowattstunden auf der Jahresrechnung mit dem Preis pro Kilowattstunde multiplizieren. Dann den sogenannten Grundpreis für das ganze Jahr hinzurechnen. Zum Schluss die entstandene Summe durch zwölf teilen.

Gibt es keine Daten aus dem Vorjahr, müssen sich Abschläge an vergleichbaren Kunden orientieren. Können Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch etwa nach dem Auszug eines Haushaltsmitglieds zukünftig erheblich sinkt, muss Ihr Energieanbieter die Abschläge angemessen anpassen.

Passen Ihre Abschläge nicht, fordern Sie bei Ihrem Energieanbieter eine Anpassung ein. Das ist in der Regel kein Problem. Im Zweifelsfall können Sie Ihren Anspruch mit Fristsetzung per Einschreiben geltend machen.

Ohne Rücksprache mit dem Energieanbieter sollten Sie Abschläge nicht verringern. Denn wenn Sie unberechtigt kürzen, kommen Sie in Verzug und müssen den Verzugsschaden tragen. Das bedeutet, dass Zinsen fällig werden. Daher sollten Sie das nicht ohne Rechtsberatung, zum Beispiel durch eine Verbraucherzentrale, tun.

Mehrere Anbieter fordern einen deutlich zu hohen Abschlag und nutzen diese Taktik, um sich einen zinslosen Kredit zu verschaffen. In manchen Fällen wird dazu der Verbrauch nicht abgelesen, sondern sehr großzügig geschätzt. 

Wie lässt sich eine Schätzung des Zählerstands verhindern?

Um eine Schätzung zu verhindern, bleibt Ihnen im Prinzip nur eine Möglichkeit: Lesen Sie den Verbrauch selbst ab und übermitteln Sie die Daten fristgerecht an den Versorger. Am besten schriftlich. Um einen Nachweis zu haben, können Sie den Zählerstand fotografieren oder gemeinsam mit einem Zeugen ablesen. Eine Umfrage des Marktwächters Energie zeigt, dass viele Energiekunden gar nicht wissen, dass ein Versorger ihren Verbrauch schätzen darf und welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen.

Darf der Versorger den Verbrauch schätzen?

Schätzungen des Stromverbrauchs sind in der Grundversorgung nur in wenigen Fällen zulässig. Hier einige Beispiele, wann eine Schätzung zulässig sein könnte:

  • Der Ableser konnte das Grundstück und die Räume des Kunden nicht betreten, eine Ablesung war also nicht möglich.
  • Der Kunde war verpflichtet, den Stromverbrauch selbst abzulesen. Das hat er aber nicht oder erst verspätet getan.
  • Der Arbeitspreis hat sich innerhalb des Abrechnungszeitraums geändert. Dann darf der Grundversorger den Verbrauch "pauschal zeitanteilig berechnen". Entscheidend ist hier der Preis für den verbrauchten Strom, nicht die Grundgebühr.
  • Der Zähler funktioniert nicht richtig. Oder der Rechnungsbetrag wurde falsch berechnet, ohne dass die Fehlerquelle eindeutig feststellbar ist.
  • Während der Ersatzversorgung darf geschätzt werden. Die übernimmt der örtliche Grundversorger automatisch für maximal 3 Monate, wenn ein Lieferantenwechsel scheitert oder der aktuelle Stromversorger wegen Insolvenz nicht mehr liefert.

Haben Sie einen Sondervertrag, können über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versorgers weitere Voraussetzungen vereinbart worden sein. Auch wenn die AGB vorsehen, dass eine Schätzung immer möglich sein soll, ist das aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht zulässig. Denn Sinn und Zweck einer Rechnung ist es ja, den tatsächlichen Verbrauch abzurechnen.

Was tun, wenn die Schätzung unzulässig war?

  • Überprüfen Sie, ob die in der Rechnung angegebenen Gründe für die Schätzung tatsächlich vorgelegen haben.
  • Fordern Sie den Anbieter auf, dass er Ihnen die Schätzung in Textform erläutert.
  • Sollten Sie feststellen, dass die angegebenen Gründe nicht vorgelegen haben und / oder die Erläuterung nicht nachvollziehbar ist, dann weisen Sie den Versorger darauf hin, dass die Schätzung aus Ihrer Sicht unzulässig war.
  • Lassen Sie checken, ob die Schätzwerte plausibel sind. Die Beraterinnen und Berater der Verbraucherzentralen helfen Ihnen dabei.
  • Lesen Sie den Verbrauch zusammen mit einem Zeugen am Zählerstand selbst ab und teilen Sie das Ergebnis dem Anbieter am besten schriftlich mit.
  • Fordern Sie den Versorger auf, die Abrechnung zu korrigieren und die Abschläge anzupassen.
  • Für die Grundversorgung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass nicht bereits die unzulässige Schätzung zu einem Zahlungsverweigerungsrecht des Verbrauchers führt. Ein Zahlungsverweigerungsrecht kann nur dann bestehen, wenn eine fehlerhafte Rechnung zu einer "den Verbraucher benachteiligenden objektiven Unrichtigkeit der Rechnung, also zu einer Zuvielforderung führt". Das Recht, Geld zurückzubehalten, umfasst in diesem Fall auch nur die Zuvielforderung. Keinesfalls dürfen Sie die gesamte Zahlung verweigern. (BGH, Az. VIII ZR 243/12, Urteil vom 16.10.2013)

Ob Sie mit einem Sondervertrag bei einer unzulässigen Schätzung Geld einbehalten dürfen, hängt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, die für diesen Vertrag gelten. Voraussetzung für eine Rechnungskürzung ist in jedem Fall, dass Ihr Verbrauch zu hoch geschätzt wurde und Sie deshalb zu viel bezahlen sollen. Die Rechtsprechung dazu ist aber uneinheitlich.

Wenn die Schätzung unzulässig war, die Ablesung im Nachhinein nicht mehr möglich ist und Sie die geschätzten Verbrauchswerte bestreiten, dann kann auch ein Gericht Ihren Verbrauch schätzen.

Wie lange darf ein Versorger eine Nachzahlung für einen zu gering geschätzten Verbrauch fordern?

Grundsätzlich liegt die regelmäßige Verjährungsfrist bei 3 Jahren. Dies setzt juristisch allerdings die Fälligkeit voraus, d.h. einen festen Zeitpunkt, wann die Rechnung zu bezahlen ist. Energieforderungen werden frühestens 2 Wochen, nachdem die Rechnung dem Verbraucher zugegangen ist, fällig (§ 40c Abs. 1 S. 1 EnWG / § 17 Abs. 1 S. 1 StromGVV/GasGVV). Dies gilt auch für eine Energierechnung, die auf geschätzten Verbrauchswerten erstellt wird.

Die Rechtsprechung nimmt allerdings an, dass Sie als Verbraucher den gesamten Verjährungszeitraum über mit einer Korrektur rechnen müssen. Denn die Verbräuche wurden ja "nur" geschätzt und damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Erfassung der Verbrauchswerte nicht endgültig ist.

Guthaben sofort einfordern

Weist die Rechnung ein Guthaben aus, können Sie immer die sofortige Auszahlung verlangen. Spätestens mit dem nächsten Abschlag muss es verrechnet werden.

Was tun, wenn gar keine Rechnung kommt?

Ihr Anbieter muss die Rechnung für Strom oder Gas spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen. Ein Abrechnungszeitraum darf ein Jahr nicht überschreiten. Kommt Ihre Rechnung nicht pünktlich, sollten Sie diese beim Versorger anmahnen. Das sollte zum Zwecke der Beweissicherung schriftlich mit Nachweis (Einschreiben) und unter Androhung der Einstellung weiterer Abschlagszahlungen erfolgen. Setzen Sie dem Versorger daher eine Frist von mindestens zwei Wochen, um seiner Pflicht nachzukommen.

Um zusätzlich Druck zu erzeugen, können Sie mit der Einleitung eines für Sie kostenlosen Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Energie drohen.

Sollten Sie dann tatsächlich die Abschlagszahlungen einstellen, weil nach Fristablauf immer noch keine Rechnung zugegangen ist, legen Sie sich Geld zurück, denn sobald die neuen Abschläge mit der Rechnung bekannt gegeben werden, müssen Sie auch rückwirkend die noch fehlenden bezahlen.

Die Sechs-Wochen-Frist gilt auch nach dem Ende des Lieferverhältnisses, also zum Beispiel für die Abschlussrechnung Ihres alten Anbieters nach einem Wechsel.

Mit der aktuellen Rechnung bessere Tarife suchen

Mit dem eigenen Preis vor Augen lässt sich in Online-Vergleichsportalen bequem ein Schnellcheck zu aktuellen Alternativen machen. Allerdings sind aktuell Bestandskundentarife häufig günstiger als Neukundentarife.

Wer zusammen mit der Jahresrechnung einen neuen Tarif beim selben Unternehmen angeboten bekommt, sollte nicht blind zuschlagen. Auch hier ist eine Recherche zu empfehlen, ob andere Unternehmen nicht noch attraktivere Angebote machen.

Ein in der Abrechnung nicht erfasster Verbrauch, also eine zu niedrige Verbrauchsschätzung, kann nicht verjähren. Deshalb kann ein Versorger die Nachzahlung auf unbestimmte Zeit einfordern.

Stift und Münzen liegen auf einer Stromrechnung.

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