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FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale

Schriftzug Tarifwechsel
Foto: Christian Jung, Fotolia.com

Der Stromanbieter FlexStrom soll Verbrauchern den Bonus auszahlen, auch wenn sie nur ein Jahr lang Kunde waren. So lautet die erste wichtige Empfehlung des Ombudsmanns der Schlichtungsstelle Energie. Bislang verweigert FlexStrom immer wieder die Auszahlung des Bonus, wenn Kunden nach zwölf Monaten aus dem Vertrag aussteigen wollen.
Dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie lag die Beschwerde eines ehemaligen FlexStrom-Kunden zugrunde, dessen im Jahr 2010 abgeschlossener Vertrag in Ziffer 7.3. folgende Allgemeine Geschäftsbedingung enthielt:

    "Wenn sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

Die Vielzahl der zu Gunsten von FlexStrom ausgegangenen Entscheidungen beeindruckte die Schlichtungsstelle offenbar nicht. Der Ombudsmann, ein ehemaliger Richter am BGH, schloss sich ausdrücklich der von einigen Gerichten vertretenen Meinung an, die die Klausel für unwirksam halten bzw. sie verbraucherfreundlich dahin auslegen, dass der Kunde den Bonus auch dann erhält, wenn er den Liefervertrag zum Ablauf des ersten Jahres kündigt. Uns sind zurzeit folgende Urteile bekannt, die zu der genannten Klausel entschieden haben:
Andere Gerichte kamen bezüglich älterer Klauseln von FlexStrom, wonach der Bonus nur dann gewährt wird, wenn das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten 12 Versorgungsmonate gekündigt wird, zum gleichen Ergebnis. Dazu sind uns folgende Urteile bekannt:
FlexStrom hat es bereits abgelehnt, den Schlichtungsspruch zu akzeptieren und beruft sich dabei unter anderem auf eine größere Anzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen sowie neuerdings auf ein Urteil des Landgerichts Berlin. Für die juristische Beurteilung kommt es aber nicht auf die Masse der Entscheidungen, sondern auf die Qualität der Begründung an. Die Verbraucherzentrale begrüßt nachdrücklich den Link öffnet in neuem FensterSchlichtungsspruch. Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten. Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:
  • Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend Ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier auch keine Eile geboten.
  • Eine Klage, den Bonus zu zahlen, kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Wohnsitz des Verbrauchers) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden.

Verhindern können Verbraucher allerdings nicht, dass FlexStrom selbst Klage erhebt, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass Kunden keinen Anspruch auf den Bonus haben. Sollten Sie tatsächlich verklagt werden, wenden Sie sich bitte an Ihre Verbraucherzentrale.

Sie können FlexStrom gerichtlich auf Zahlung des Bonus entweder per Mahnbescheid oder Klage in Anspruch nehmen. Beim dafür zuständigen Amtsgericht Berlin-Tiergarten bestehen aufgrund der bereits vorliegenden Urteile wohl gute Erfolgschancen. Gerade für Kunden mit Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung ist dies eine gangbare Alternative. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist hierbei empfehlenswert.


Urteile zugunsten der Verbraucher:

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-nrw.de/link1004461A.html