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Hilfe für pflegende Angehörige

Pflege zuhauseDie Pflege eines hilfebedürftigen Menschen führt zu unzähligen Veränderungen im Leben des Pflegenden. Neben körperlicher und emotionaler Belastung, bringt Pflege oft hohe Kosten, jede Menge "Papierkrieg" aber auch viele offene Fragen zum praktischen Alltag mit sich. Hier als Laie den Durchblick zu behalten, ist gar nicht so einfach. Doch niemand muss sich letztendlich ganz allein durch gesetzliche Bestimmungen kämpfen oder mit Tücken im Pflegealltag fertig werden. Wir geben Ihnen ein paar Tipps an die Hand, mit denen sich die Hürden zwischen Fürsorge und Überforderung besser meistern lassen:

Pflegeberatung


In vielen Bundesländern wurden mittlerweile die so genannten Pflegestützpunkte von Kommunen und Pflegekassen eingerichtet. In einigen Kommunen gibt es darüber hinaus Senioren- oder Pflegeberatungsstellen. Dort können Angehörige Hilfestellung und Beratung zu den örtlichen Hilfeangeboten bekommen. Außerdem hat jeder Versicherte Anspruch auf eine individuelle Fallbegleitung und Beratung durch seine Pflegekasse. Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit gibt unter der Telefonnummer 01805/99 66 03 montags bis freitags Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Pflegeversicherung.

Finanzielle Hilfen


Pflege kostet Geld. Bei den Pflegekassen, den Krankenkassen und beim Sozialamt können Sie nach möglichen Leistungen und Unterstützung fragen. Beim Versorgungsamt können Sie klären, ob der Pflegebedürftige Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und damit das Recht auf bestimmte Vergünstigungen, wie zum Beispiel die freie Fahrt für Begleitpersonen in Bahn, Bus oder Taxi, hat.

Selbsthilfegruppen


Angehörigenkreise, Behindertenorganisationen und Selbsthilfegruppen bieten einen Ort für intensive Gespräche oder einen Erfahrungsaustausch. Adressen von Gruppen in Ihrer Nähe erfahren Sie zum Beispiel über www.nakos.de oder www.deutsche-alzheimer.de. In vielen Städten bieten Beratungsstellen, Wohlfahrtsverbände oder Pflegedienste Gesprächskreise an, in den sich pflegende Angehörige austauschen können.

Betreuungsangebote


Die Pflegekasse übernimmt bis zu 200 Euro der Kosten für Betreuung, wenn - beispielsweise wegen einer geistigen Behinderung oder der Alzheimer-Krankheit - ein besonderer Betreuungsbedarf besteht. Man kann wählen zwischen Gruppenangeboten, die zu festen Zeiten regelmäßig stattfinden, und einer stundenweisen Betreuung im Haushalt der betroffenen Menschen. Auch Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen können spezielle Betreuungsangebote anbieten. Welche Angebote dabei finanziert werden, wissen die Pflegestützpunkte und die Pflegekasse.

Kurzzeitpflege


Ist die Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich, trägt die Pflegekasse bei anerkannter Pflegebedürftigkeit die Pflegekosten für einen kurzzeitigen Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Diese Leistungen werden maximal für 28 Tage pro Kalenderjahr übernommen, bis zu einer Höhe von 1.550 Euro. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen vom Pflegebedürftigen gezahlt werden.

Verhinderungspflege


Fallen Pflegende für einen begrenzten Zeitraum aus, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, finanziert die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersatzpflegekraft entweder im Haushalt des Pflegebedürftigen oder in einer Pflegeeinrichtung. Dafür stehen je Kalenderjahr für höchstens 28 Tage 1.550 Euro zur Verfügung. Verhinderungspflege kann auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

Pflegekurse


Neben schriftlichen Informationen oder praktischen Demo-Videos bieten Pflegekassen in Zusammenanrbeit mit Pflegediensten und Altenpflegeschulen Angehörigen kostenlose Pflegeschulungen an. Diese können gemeinsam mit anderen Pflegenden oder individuell zu Hause stattfinden. Teilnehmen können oftmals auch andere Interessenten, dann jedoch gegen ein Entgelt. Ratsam ist ein Kostenvergleich.

Kuren und Urlaub


Einige wenige Kranken- und Pflegekassen finanzieren pflegenden Angehörigen spezielle Kuraufenthalte, bei denen Pflegebedürftige oder behinderte Kinder mitreisen dürfen. Kostengünstige Urlaubsangebote bieten Wohlfahrtsverbände, spezialisierte Reiseanbieter oder Organisationen der Behindertenhilfe.

Pflegezeit für Beschäftigte


Für die Dauer von maximal 6 Monaten hat ein Arbeitnehmer, der einen Angehörigen pflegt, einen Anspruch auf Pflegezeit. In dieser Zeit ist er sozialversichert, bezieht jedoch kein Gehalt. Diese Regelung gilt allerdings nur für Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten. In einer akut auftretenden Pflegesituation kann sich ein Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung bis zu 10 Tage freistellen lassen. Er ist dann ebenfalls sozialversichert. Diesen Anspruch haben auch Arbeitnehmer in Betrieben mit weniger als 15 Mitarbeitern.

Familienpflegezeit


Beschäftigte, die einen Angehörigen pflegen, können ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer von zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, ohne allzu hohe Gehaltseinbußen in Kauf nehmen zu müssen.
Ein Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt einem Pflegenden, der seine Arbeitszeit um 50 Prozent verringert, weiterhin 75 Prozent des Bruttogehalts. Arbeitet der Beschäftigte nach zwei Jahren wieder voll, erhält er weiterhin 75 Prozent des Ursprungsgehalts – und zwar solange, bis der Ausfall ausgeglichen ist. Das sind in der Regel ebenfalls zwei Jahre.
Wer Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, muss eine Versicherung abschließen, um Ausfallrisiken des Arbeitgebers im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu verringern.
Wichtig: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Familienpflegezeit einzuräumen.
Weitere Angebote zu diesem Thema finden Sie in der rechten Navigation.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-nrw.de/link16536A.html