Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Zusätzlich zu diesem Thema
bieten wir Ihnen an:

Beratungsstellen

Ratgeber

Titelbild des Ratgebers ABC der Geldanlage

ABC der Geldanlage


9,90 EURO
176 Seiten

Zum Ratgeber-Shop

Ergebnisse der

Stiftung Warentest

Produktfinder Indexfonds

Indexfonds für das Depot

Saubere Investmentfonds

Die richtigen Fonds für Sie

Beratungsangebote

Gebührendschungel: Welche Bankentgelte unzulässig sind

Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt hat

Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und gibt den aktuellen Diskussionsstand zur Zeit der Veröffentlichung wieder.

Entgelt für Barein- und -auszahlungen auf das eigene Konto am Bankschalter


Eine Sondergebühr für die Bareinzahlung und -abhebung am Bankschalter darf das Geldinstitut nicht erheben, wenn es um das eigene Konto geht. Bei Einzahlungen auf ein fremdes Konto dagegen darf die Bank extra kassieren. Ebenso könnte sie eine Gebühr für Abhebungen am Geldautomaten verlangen (Urteil vom 30.11.1993 - XI ZR 80/93).

Entgelt für Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto


Für Konten, bei denen neben einem Grundpreis noch für jeden Buchungsvorgang auf dem Konto extra kassiert wird, gilt: Die Bank darf Ein- und Auszahlungen auf das eigene bzw. vom eigenen Konto nur begrenzt als Buchungsposten berechnen. Sie muss in jedem Fall mindestens fünf Buchungsvorgänge im Monat kostenlos anbieten. Für die Abhebung am Geldautomaten kann die Bank jedoch einen Buchungsposten veranschlagen, da sie den Automaten rund um die Uhr bereitstellt. Allerdings müssen Kunden dann die Möglichkeit haben, kostenlos am Schalter der Filiale Geld abzuheben (Urteil vom 07.05.1996 - XI ZR 217/95).

Entgelte für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Dauerauftägen und Überweisungen


Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden - auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen. (Urteile vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97, XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00).

Schadenersatz für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von geplatzten Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen


Viele Geldinstitute haben die für Rücklastschriften rechtswidrig kassierten Entgelte ihren Kunden nicht zurückerstattet, sondern kurzerhand in "Schadenersatz" umbenannt. Allerdings dürfen Banken nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung auch kein Entgelt in Form von Schadenersatz fordern. Ebenfalls unzulässig ist das bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen (Urteil vom 8.3.2005 – XI ZR 154/04).

Entgelt für Benachrichtigung bei Rücklastschriften


Das Kreditinstitut muss Kunden über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften oder über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen mangelnder Deckung benachrichtigen. Da es damit lediglich seine Pflicht zur Schadensminderung erfüllt, durfte es dafür bisher keine Gebühr in Rechnung stellen (Urteil vom 13.02.2001 - XI ZR 197/00).

Mit der Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie im November 2009 können sich die Banken jetzt jedoch Auslagen erstatten lassen (laut Link öffnet in neuem Fenster§ 675 o BGB). Dies gilt unseres Erachtens nach aber nur für:
Falls Ihr Kreditinstitut Ihnen eine Gebühr belastet, klären Sie zunächst mit ihm ab, ob es das alte Einzugsermächtigungsverfahren angewendet hat. Falls ja, fordern Sie die Korrektur der Belastungsbuchung.

Entgelt für die Kontenpfändung


Die Bank darf für eine Kontopfändung und deren monatliche Überprüfung kein Geld verlangen, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Pfändung zu bearbeiten. Auch Kosten einer Vorpfändung oder eines Zahlungsverbots müssen betroffene Kunden nicht zahlen (Urteile vom 18.05.1999 - XI ZR 219/98 und vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99).

Weitere zulässige und unzulässige Bankgebühren finden Sie auch unter den Stichwörtern Geldanlage und (Bau)Darlehen.

Weiter:

Weitere Angebote zu diesem Thema finden Sie in der rechten Navigation.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link196544A.html