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Fahrgemeinschaften

Angesichts im Schnitt hoher und langfristig steigender Kraftstoffpreise sind kostengünstigere Alternativen zum individuell genutzten Auto gefragt. Vor allem für Berufspendler zahlt sich der Umstieg auf Fahrgemeinschaften und öffentliche Verkehrsmittel aus. Und neben der Geldbörse profitiert die Umwelt. Die Verbraucherzentralen haben daher Informationen zusammengestellt, die die Entscheidung zur Gründung von Fahrgemeinschaften erleichtern können.

Versicherungstipps für Fahrgemeinschaften
Steuerliche Aspekte
Übersicht über Pendlernetze

Kosten


Fahrgemeinschaften helfen, Kosten zu sparen. Gleichwohl muss man sich darauf verständigen, wie die Frage der Kostenerstattung gelöst wird, insbesondere dann, wenn Fahrer und Mitfahrer die Anfahrten nicht zu gleichen Teilen übernehmen.

Für die Berechnung der Kostenbeteiligung der Mitfahrer sind unterschiedliche Modelle denkbar. Eine Pauschale von 20 ct pro gefahrenem Kilometer erleichtert die Kostenberechnung und deckt bei einem Klein- bis Mittelklassewagen ungefähr die Kraftstoff- und Nebenkosten ab. Geteilt durch die Anzahl von Fahrer plus Mitfahrer ergibt sie den Kostenanteil jedes einzelnen Teilnehmers der Fahrgemeinschaft. Dazu ein Beispiel:

Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte betragen 60 km. Die Fahrgemeinschaft besteht aus Fahrer plus zwei weiteren Mitfahrern. Pro Tag und Teilnehmer errechnet sich ein Betrag von vier Euro (60 km x 20 ct / 3 Teilnehmer = 4 Euro).

Selbstverständlich kann die Kostenerstattung auch detaillierter berechnet werden, wenn fahrzeugspezifische Angaben wie Wertverlust, Kapitalverzinsung, Steuer, Versicherungen, Reparatur- und Wartungskosten sowie der Kraftstoffverbrauch einbezogen werden. Für diese Detailberechnung bieten einige Automobilclubs wie etwa der ADAC ihren Mitgliedern Unterstützung an und stellen entsprechende Datenbanken bereit. Die Stiftung Warentest bietet eine 3-seitige Verbraucherinformation "Was Ihr Auto wirklich im Jahr kostet" als kostenpflichtigen Download an.

Versicherungstipps für Fahrgemeinschaften


Verschuldet der Fahrer des Fahrzeugs einen Unfall, trägt die Kfz-Haftpflicht des Halters sämtliche Schäden der Insassen inklusive Schmerzensgeld. Wird ein Unfall durch Bremsversagen, Reifenplatzen etc. trotz regelmäßiger Wartung verursacht oder begeht der Unfallgegner Fahrerflucht, so haben Insassen dennoch Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Für Mitfahrende von Fahrgemeinschaften bedeutet dies eine wesentliche Absicherung, ohne dass der Fahrer bzw. Halter ein höheres Risiko eingeht. Nur bei einem Unfall, der durch höhere Gewalt (zum Beispiel Sturm) verursacht wird, besteht keine Haftung.
Der Fahrer ist ausreichend abgesichert, wenn eine Kfz-Haftpflicht abgeschlossen wurde. Die früher verbreitete "unbegrenzte Deckung" wird heute kaum noch angeboten. Üblich sind nun Offerten mit 50 bis 100 Millionen Euro Deckung pauschal und der Begrenzung von 6,5 bis 10 Millionen bei Personenschäden. Möchte sich der Fahrer darüber hinaus gegen eventuelle Ansprüche von Mitfahrern absichern, könnte er sich vor Antritt der Fahrt eine Erklärung zur Haftungsbeschränkung unterzeichnen lassen. Da die Kfz-Haftpflicht auch unverschuldete Unfälle abdeckt, ist der Abschluss einer Insassenunfallversicherung entbehrlich.

Neben der Kfz-Haftpflicht deckt auch die gesetzliche Sozialversicherung Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeit ab. Mögliche Umwege zur Mitnahme von Mitfahrern sind dabei eingeschlossen. Während die Kosten für Heilbehandlung, Invaliden- und Hinterbliebenenrente von der Sozialversicherung abgedeckt werden, gilt dies nicht für Sachschäden und Schmerzensgeld.

Zu den unabdingbaren Policen für jedermann gehört die private Haftpflichtversicherung. Sie deckt alle Schäden ab, die man anderen durch Unvorsichtigkeit oder Leichtsinn zufügt und die ohne diesen Schutz den finanziellen Ruin bedeuten können. Aber sie kommt auch für die kleinen Malheurs auf. Wenn ein Mitfahrer etwa durch unachtsames Türöffnen oder brennende Zigaretten das Auto beschädigt, ersetzt seine eigene private Haftpflichtversicherung die Kosten der Reparatur. Auch Schäden, die beispielsweise beim Aussteigen einem Dritten zugefügt werden, sind darüber in der Regel versichert.

Steuerliche Aspekte


Seit Einführung der Entfernungspauschale sind Fahrgemeinschaften Alleinfahrern gegenüber gleichgestellt. Denn für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen zählen nicht mehr Tankquittungen oder Kilometerstände des Fahrzeugs, sondern einzig die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz. Ob der Arbeitsweg zu Fuß, mit dem Rad, Auto, Bus oder Bahn zurückgelegt wird, ist unerheblich. Fahrer wie Mitfahrer erhalten die gleiche Entfernungspauschale.

Die zwischenzeitlich eingeführte Regelung, die eine Entfernungspauschale erst ab dem 21. Kilometer vorsah, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09. Dezember 2008 gekippt. Die Entfernungspauschale beträgt also weiterhin 30 Cent pro Kilometer ab dem ersten Kilometer des Arbeitsweges.

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist für Mitfahrer in Fahrgemeinschaften auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Arbeitnehmer, deren Entfernungspauschale den genannten Betrag übersteigen würde, müssen die Nutzung eines eigenen oder ihnen überlassenen Autos nachweisen oder glaubhaft machen. Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften können die Fahrertage zu den Mitfahrertagen hinzuaddiert werden, auch wenn damit der Höchstbetrag von 4.500 Euro überschritten wird.

Beispiel 1:
Frau Blume fährt an 210 Tagen mit ihrem Auto von Duisburg nach Düsseldorf (35 Kilometer) und nimmt Herrn Baum mit.

210 (Arbeitstage) x 35 x 0,30 Euro= 2.205 Euro

Frau Blume und Herr Baum können jeweils 2.205 Euro Entfernungspauschale geltend machen.

Beispiel 2:
Frau Müller fährt an 210 Tagen mit ihrem Auto von Münster nach Düsseldorf (130 Kilometer) und nimmt Herrn Schulte mit.

210 (Arbeitstage) x 130 x 0,30 Euro= 8.190 Euro

Die Entfernungspauschale beträgt bei Frau Müller 8.190 Euro und bei ihrem Mitfahrer Herrn Schulte 4.500 Euro.

Beispiel 3:
Frau Vogel, Frau Maus und Herr Käfer wechseln sich an insgesamt 210 Tagen innerhalb einer Fahrgemeinschaft von Münster nach Düsseldorf (130 Kilometer) mit dem Fahren ab, so dass jede/r 70 Tage selbst fährt. Die Entfernungspauschale für das Mitfahren berechnet sich wie folgt:

140 x 130 km x 0,30 Euro= 5.460 Euro

Da die Höchstgrenze für das Mitfahren von 4.500 Euro überschritten wird, werden nur 4.500 Euro angerechnet. Die Fahrerpauschale wird hinzu addiert:

70 x 130 km x 0,30 Euro= 2.730 Euro


Die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft können jeweils 7.230Euro (2.730 Euro + 4.500 Euro) Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen.

Für den Arbeitsweg ist die kürzeste bzw. verkehrsgünstigste Strecke zu wählen. Mögliche Umwege für das Abholen und Wegbringen der Mitfahrer werden nicht berücksichtigt.

Übersicht über Pendlernetze


Immer mehr Leute suchen mittlerweile Gleichgesinnte, um Fahrgemeinschaften zu bilden. Eine Möglichkeit, diese zu finden, bieten beispielsweise die Pendlernetze in Link öffnet in neuem FensterBayern, Link öffnet in neuem FensterNordrhein-Westfalen, im Link öffnet in neuem FensterRhein-Main-Gebiet, in Link öffnet in neuem FensterSachsen und in Link öffnet in neuem FensterStuttgart. Nach Städten geordnet werden hier Mitfahrer für Menschen gesucht,die täglich ähnliche Strecken zurücklegen.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-nrw.de/link201809A.html