Mit einem Musterverfahren will die Verbraucherzentrale NRW erreichen, dass auch für Gasversorger nachvollziehbare und plausible Begründungen für Preisanhebungen sowie wirksame Rechtsgrundlagen zu selbstverständlichen Spielregeln im Wettbewerb werden. Obsiegt die Verbraucherzentrale NRW in der geplanten Klage gegen RWE Westfalen Weser Ems, können Kunden, die ihre Gaspreiserhöhungen unter Vorbehalt gezahlt haben, auf Rückzahlung von einigen hundert Euro hoffen.
Ob der Gasversorger RWE Westfalen Weser Ems bei seinen seit 2003 verlangten Preiserhöhungen immer rechtlich korrekt verfahren ist, hat die Verbraucherzentrale NRW auf den Prüfstand gestellt: Verträge und Verbrauchsabrechnungen von mehr als zwei Dutzend Gas-Kunden in dessen Versorgungsgebiet wurden für den Zeitraum ab 2003 gecheckt. „In keinem Fall haben wir Preisänderungsklauseln gefunden“, moniert Jurist Jürgen Schröder. Offenbar stütze sich RWE auf die geltende Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV). Diese jedoch gilt nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW nicht automatisch auch für Haushaltskunden und enthält zudem keine Rechtsgrundlage für Preisänderungen. „Hierfür sind klare und nachvollziehbare Preisanpassungsklauseln in den Gaslieferverträgen erforderlich“, fordert die Verbraucherzentrale NRW transparente Parameter ein.
Bislang hatte sie Verbrauchern geraten, angesichts vieler offener Fragen zur Rechtmäßigkeit und Billigkeit von Gaspreiserhöhungen die Zahlung der verlangten Anhebungen zu verweigern oder diese nur unter Vorbehalt zu zahlen. „Doch während Zahlungsverweigerer eine Klage des Versorgers abwarten können, müssen Vorbehaltszahler irgendwann die Entscheidung treffen, ob sie selbst aktiv werden und etwas zurückverlangen“, erläutert Jürgen Schröder, „unser Vertrags-Check hat gezeigt, dass RWE keine Preisanpassungsklauseln verwendet. Daher können nach unserer Auffassung auch keine Erhöhungen verlangt werden.“
In einer Musterklage will die Verbraucherzentrale NRW nun gerichtlich klären lassen, ob RWE Westfalen Weser Ems Preisänderungen allein mit der allgemeinen Rechtsverordnung begründen darf oder ob es hierzu nicht wirksamer Klauseln in den Geschäftsbedingungen bedarf.
„Folgen die Richter unserer Auffassung und schreiben dem Versorger saubere rechtliche Rahmenbedingungen für eine Preisänderung ins Aufgabenbuch, besteht für Kunden die Chance, rückwirkend aus Jahresrechnungen seit 2004 Geld zurückzuverlangen. Bei einem Durchschnittsverbrauch von 25.000 Kilowattstunden im Jahr können dabei Beträge von bis zu 500 Euro zusammenkommen“, rechnet der Jurist vor. Möglich, dass dies auch für Verbraucher gilt, die bislang nichts gegen die Gaspreiserhöhungen unternommen haben.
Vor allem erhofft sich die Verbraucherzentrale NRW von einem möglichen positiven Urteil Breitenwirkung zur Bereinigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aller Energieversorgungsunternehmen.
Den Gang vor Justitia haben die Juristen für Sommer vorgesehen: "Zurzeit sammeln wir noch weitere Fälle. Wir haben Kunden im Versorgungsgebiet Westfalen Weser Ems aufgerufen, uns Unterlagen und Verbrauchsabrechnungen für die Jahre ab 2003 zu schicken“, skizziert die Verbraucherzentrale NRW das weitere Vorgehen: „denn nur gestützt auf einen umfassenden Pool an Betroffenen können wir die geplanten rechtlichen Schritte einleiten.“ Interessierte Kunden im Versorgungsgebiet der RWE Westfalen Weser Ems können ihre Unterlagen - Jahresrechnungen ab 2003, Verträge mit Geschäftsbedingungen sowie Korrespondenz mit RWE - an die Verbraucherzentrale NRW, Stichwort „RWE-Gaspreiserhöhung“, Mintropstr. 27, 40215 Düsseldorf schicken.
Achtung
Die Fallsammlung ist inzwischen abgeschlosssen. Schicken Sie uns keine weiteren Unterlagen zu.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Musterklage gegen Gaspreiserhöhungen von RWE Westfalen-Weser-Ems