
- Foto: istockphoto.com_gemphotography
Kassenpatienten müssen für mehrere tausend Arzneimittel nichts zuzahlen. Die gesetzlichen Krankenkassen haben für zahlreiche Medikamente so genannte Festbeträge festgelegt. Sie bezahlen bei diesen Arzneimitteln nicht den von den Pharmaherstellern angesetzten Preis, sondern nur den Betrag, der jeweils für eine Gruppe von vergleichbaren Medikamenten (zum Beispiel Bluthochdruckmittel, Cholesterinsenker, Herz-Kreislauf-Präparate) festgelegt wurde.
Ärzte können in der Regel bei der Verordnung zwischen mehreren therapeutisch gleichwertigen, aber unterschiedlich teuren Präparaten wählen. Bei einem Medikament auf Rezept, dessen Preis über dem Festbetrag der Krankenkassen liegt, müssen Patienten die Differenz zwischen Festbetrag und Abgabepreis zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung von fünf bis zehn Euro pro Packung aus der eigenen Tasche zuzahlen. Ärzte sind verpflichtet, Patienten bei der Ausstellung eines Rezepts über diese Regelung zu informieren.
Zuzahlungsbefreiungen
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die Möglichkeit,
besonders preisgünstige Arzneimittel von der gesetzlichen Zuzahlung pro Packung zu befreien. Krankenversicherte müssen nichts mehr zuzahlen, wenn ein Arzneimittel verschrieben wird, dass mindestens 30 Prozent billiger ist als der vereinbarte Festbetrag.
Die Festbeträge werden in der Regel mindestens einmal jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Dadurch kann es passieren, dass der von den Krankenkassen bislang erstattete Höchstbetrag gesenkt wird, ein oder auch mehrere Hersteller den
Verkaufspreis aber nicht reduzieren. In diesen Fällen können dann den Patienten Mehrkosten entstehen und die Zuzahlungsbefreiung wegfallen.
Tipps für Patienten
- Fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker, ob diese Regelung auch für
Ihre Medikation zutrifft. Eine tabellarische Übersicht von zuzahlungsfreien Arzneimitteln gibt es als kostenlosen Download auf der
Internetseite der Verbände der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen auf Bundesebene (GKV) - Achten sie auf zuzahlungsfreie Medikamente: Ärzte müssen die Auswahl eines Medikamentes stets begründen können. Fragen Sie nach vergleichbaren, preiswerteren Medikamenten und achten Sie darauf, dass Ihnen möglichst einzuzahlungsfreies Medikament verschrieben wird.
- Die gesetzliche Zuzahlung gilt vielfach weiterhin: Wenn Sie Arzneimittel verordnet bekommen, die teurer als die vereinbarten Festbeträge sind, müssen Sie sowohl die Differenz zum Festbetrag als auch die gesetzliche Zuzahlung von fünf bis zehn Euro zahlen. Der Differenzbetrag wird auch Patienten berechnet, die von der Zuzahlung befreit sind.
- Preiswerte Medikation auch nach Krankenhausaufenthalt möglich: Bekommen Sie während eines Klinikaufenthaltes Arzneimittel verabreicht, die Sie dauerhaft einnehmen müssen, erkundigen Sie sich bereits im Krankenhaus, welche Kosten auf Sie zukommen. Vor allem sollten Sie fragen, ob die Medikamente bei der ambulanten Nachbehandlung ohne Aufzahlung zum Festbetrag zur Verfügung stehen. In Zweifelsfällen ist es sinnvoll, den behandelnden Hausarzt um Rat zu fragen.
- Nachfrage bei Kassen und Pharmaunternehmen sinnvoll: Die Krankenkassen geben Auskunft, ob Rabattvereinbarungen mit Pharmaherstellern bestehen. In Einzelfällen können Sie Arzneimittel dann ohne Aufzahlung erhalten, auch wenn diese den Festbetrag übersteigen. je nach Umfang der Einsparmöglichkeiten kann dies ein Kriterium bei der Wahl der Krankenkasse sein.
- Aufzahlungen steuerlich absetzbar: Wer Aufzahlungen für Arzneimittel leisten muss, sollte die Belege für seine Einkommenssteuererklärung aufbewahren. Die Quittungen können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

