Dem heute dem Kabinett vorgelegte Entwurf zur Reform der Rechtsberatungsbefugnis fehlt laut Verbraucherzentrale NRW ein entscheidendes Element: „Offen ist, wie die Qualität von Rechtsauskünften künftig gesichert werden kann.“ Denn Dreh- und Angelpunkt einer rechtlichen Beratung bleibt die juristische Kompetenz: „Wenn künftig auch Nichtjuristen eine beratende Nebenleistung erbringen dürfen, ohne dass die Qualität ihrer Rechtsauskünfte gesichert ist, befürchten wir erhebliche Nachteile für Ratsuchende.“
Eine Überarbeitung des geltenden Rechtsberatungsrechts aus dem Jahr 1935 halten auch die Verbraucherschützer für längst überfällig: „Es ist nicht nachvollziehbar, warum bislang ein pensionierter Richter nicht ehrenamtlich Kriegsdienstverweigerer beraten oder eine Bürgerinitiative Mitglieder über ihre Rechte informieren darf.“ Die jetzt von Justizministerin Zypries vorgelegte Neufassung des Rechtsdienstleistegesetzes schieße aber über das Ziel eines an sich begrüßenswerten bürgerschaftlichen Engagements weit hinaus. Künftig sollen auch Interessensverbände aller Couleur und Unternehmen Ratsuchenden Rechtstipps geben können. Makler informieren dann über die Rechtslage beim Wohnungskauf. Und Architekten erteilen Auskunft zum Baurecht. „Solche Ratschläge werden jedoch nicht neutral, sondern von bestimmten Interessen geleitet sein. Deshalb muss in den Gesetzestext hinein, wie die Unabhängigkeit und der Wahrheitsgehalt solcher Auskünfte im Interesse der Ratsuchenden gesichert werden können. Darüber hinaus sollte zu deren Schutz auch eine Haftpflichtversicherung wie bei Anwälten Pflicht werden“, fordert die Verbraucherzentrale.
Bislang konnten Kunden bei Verstößen gegen das geltende Rechtsberatungsgesetz gegen unseriöse Praktiken von Anbietern juristisch zu Felde ziehen - etwa wenn ihnen aufgrund einer zweifelhaften Beratung von Banken Schrottimmobilien angedreht wurden oder wenn selbst ernannte Schuldenberater die Not Überschuldeter mit fragwürdigen Rechtstipps ausnutzten. „Das wird künftig unmöglich sein, wenn die Vorlage zum Rechtsberatungsrecht nicht zum Schutz der Ratsuchenden nachgebessert wird.“
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