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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Lautsprechersymbol O-Ton07.09.2006
Verbraucherzentrale NRW reicht Klage ein
Preispolitik von Gasversorgern auf Justitias Prüfstand

NRW Mit einer heute beim Landgericht Dortmund eingereichten Sammelklage will die Verbraucherzentrale NRW erreichen, dass wirksame Preisanpassungsklauseln auch für Gasversorger zu selbstverständlichen Spielregeln im Wettbewerb werden. „Wenn das Gericht in dem jetzt eingeleiteten Musterverfahren gegen RWE Westfalen Weser Ems unserer Auffassung folgt, gibt’s erstmals auch für Kunden, die Preiserhöhungen nur unter Vorbehalt gezahlt haben, rückwirkend aus Jahresrechnungen seit 2004 Geld zurück“, erklärt Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Möglicherweise können aber auch Verbraucher profitieren, die bislang noch nichts gegen die Gaspreiserhöhungen unternommen haben.

Auch Gasversorger – so will es der Gesetzgeber – sollen sich den Wettbewerbsbedingungen des freien Marktes unterwerfen. Die aktuelle Diskussion um Netzentgelte und fehlende Möglichkeiten zum Anbieterwechsel, um missbräuchlich überhöhte Gasendkundenpreise sowie um restriktive Geschäftspraktiken zur Verteidigung von Monopolsituationen zeigt jedoch, dass das Marktprinzip beim Gas nicht funktioniert. „Von Wettbewerb, der Verbrauchern besseren Service und niedrigere Preise bringt, ist man hier Lichtjahre entfernt“, moniert Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, „und selbstverständliche Spielregeln im Wettbewerb haben die ehemaligen Monopolisten bislang nicht gelernt.“ So gebe es entweder gar keine oder höchstens unwirksame Preisanpassungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Gaspreiserhöhungen würden selbst auf ausdrückliches Verlangen der Kunden nicht nachvollziehbar und plausibel begründet. „Rund 400 Verbraucher haben sich bei uns über diesen Missstand beim Versorger RWE Westfalen Weser Ems innerhalb der letzten drei Monate beklagt“, begründet Müller die Dringlichkeit, juristisch vorzugehen: Exemplarisch hat die Verbraucherzentrale NRW nun 25 Fälle für eine Sammelklage vor dem Landgericht Dortmund ausgewählt. Geklärt werden soll, ob sich der Gasversorger bei Preisänderungen allein auf eine Rechtsverordnung – die allgemeinen Versorgungsbedingungen – stützen kann oder ob es hierzu nicht wirksamer Klauseln in den Geschäftsbedingungen bedarf.
Zwar gibt es inzwischen eine Reihe von Musterverfahren, in denen die Billigkeit von Preiserhöhungen auf Justitias Prüfstand steht. Von einem positiven Ausgang dieser Feststellungsklagen können jedoch nur Gaskunden unmittelbar profitieren, die die Zahlung von Preiserhöhungen verweigert haben. „Erstmals strebt die Verbraucherzentrale NRW nun eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage auch für Verbraucher an, die sich gegen Gaspreiserhöhungen nur mit einer Vorbehaltserklärung oder überhaupt nicht gewehrt haben“, skizziert Müller die Breitenwirkung der jetzt gegen RWE Westfalen Weser Ems eingeleiteten Leistungsklage. Das entlaste nicht zuletzt auch die Gerichte, weil durch Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen Einzelprozesse überflüssig würden.

Von einem möglichen positiven Urteil erhoffen sich die Düsseldorfer Verbraucherschützer darüber hinaus Initialwirkung für wirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen aller Energieversorgungsunternehmen.

Wenn das Gericht der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW folgt und dem Versorger saubere rechtliche Rahmenbedingungen für eine Preisanhebung ins Aufgabenbuch schreibt, besteht für Kunden die Chance, rückwirkend aus Jahresrechnungen seit 2004 Geld zurückzuverlangen. „Bei einem Durchschnittsverbrauch von 25.000 Kilowattstunden im Jahr können dabei Beträge von mehreren hundert Euro zusammenkommen“, rechnet Klaus Müller vor. Übrigens: Die an die Verbraucherzentrale NRW zur gerichtlichen Einziehung abgetretenen Forderungen der Verbraucher gegen RWE Westfalen Weser Ems gehen bei positivem Entscheid komplett an die Betroffenen – bei diesem Vorstoß geht es nicht um eine Finanzspritze für den Verbraucherschutz, sondern um die Klärung drängender energierechtlicher Fragen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link255722A.html