Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2006 zwei Gepäckklauseln der Lufthansa für unwirksam erklärt. Damit hat er einer Klage der Verbraucherzentrale NRW stattgegeben, die in den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft eine unzulässige Benachteiligung der Fluggäste sah. Allerdings: Entschieden haben die obersten Richter über Klauseln aus dem Jahre 2001 – die der Airliner heute so nicht mehr verwendet. „Doch auch das Kleingedruckte, das bei der Lufthansa im Jahr 2006 die Haftung für Gepäckschäden regelt, ist von den Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung meilenweit entfernt“, fordert Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die Fluggesellschaft auf, die Gepäckklauseln umgehend nachzubessern. Andernfalls würde die Verbraucherzentrale NRW erneut vor Justitia ziehen und darauf pochen, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in den Beförderungsbedingungen wiederfinde.
Unter Berufung auf die alten Klauseln konnte die Lufthansa den Ersatz von Schäden zum Beispiel an Mobiltelefonen, elektronischen Reiseweckern, Diktiergeräten oder Fotoapparaten, die sich in aufgegebenen Koffern befanden, selbst dann ablehnen, wenn die Fluggesellschaft diese durch eigenes fahrlässiges Verhalten verschuldet hatte.
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