Die Verbraucherschutzstiftung in NRW hat jedoch keineswegs die Funktion eines bloßen Geldgebers, von dem Ersatzleistungen größeren Umfangs für ausbleibende staatliche Mittel erwartet werden. Vielmehr sollen durch sie auch neue Perspektiven eröffnet und Aktivitäten eingeleitet werden, die dazu beitragen, den Verbraucherschutz in NRW auszuweiten und zu verbessern. Hierzu kann die Stiftung zum Beispiel Veranstaltungen initiieren oder Gutachten in Auftrag geben.
Helfen Sie
Mit Spenden auf das Konto 816 14 00 der Verbraucherschutzstiftung NRW bei der Bank für Sozialwirtschaft, BLZ 370 205 00, können Sie Projekte der Verbraucherarbeit in Nordrhein-Westfalen zielgerichtet unterstützen.
Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass Erblasser ihren Nachlass nach ihren eigenen Vorstellungen aufteilen oder auch einen Alleinerben einsetzen können ("Testierfreiheit") Hierfür muss jedoch in beiden Fällen ein Testament verfasst werden: Dabei kann auch die Verbraucherschutzstiftung in NRW als gemeinnützige Einrichtung bedacht werden. So kann die Verbraucherschutzstiftung in einem Testament als alleinige Erbin oder als Miterbin des Nachlasses eingesetzt werden. Mit einem Legat vermacht der Erblasser in seinem Testament der Verbraucherschutzstiftung in NRW eine von ihm gewählte Summe. Diese kann er der Stiftung entweder zu einer satzungsgemäßen Nutzung oder für einen besonderen, von ihm gewählten Zweck, zum Beispiel für bestimmte Aktivitäten wie Informationskampagnen oder Untersuchungen, vermachen.
Satzung: Die Satzung der Verbraucherschutzstiftung in NRW können Sie hier herunterladen.
Kontakt: Weitere Fragen zur Verbraucherschutzstiftung in NRW beantworten wir Ihnen gern: telefonisch unter 02 11/ 38 09 200 oder per E-Mail.


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