Für Rücklastschriften stellt Germanwings seinen Kunden 50 Euro in Rechnung. Verboten, urteilte das Landgericht Dortmund (Az.: 8 O 55/06 nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Wenn das Konto nicht genug Deckung aufweist, lernen Kunden den Billigflieger Germanwings von seiner teuren Seite kennen. Für Lastschriften, die platzen und rückgebucht werden, verlangt die Dortmunder Firma laut Kleingedrucktem „50 Euro Bearbeitungspauschale".
Germanwings begründet die horrende Strafe mit dem „hohen manuellen Aufwand", den die Unterbrechung der „automatischen Prozesse" zur Folge habe. Drei Mitarbeiterinnen seien mit der Bearbeitung befasst - und das bei „jährlichen Gehaltskosten von je 47.223 Euro zuzüglich einer Sachkostenpauschale".
So nicht, meint dagegen das Landgericht Dortmund. Die in die 50-Euro-Pauschale eingerechneten Personalkosten seien „nicht ersatzfähige Kosten". Denn „die Mühewaltung bei der Rechtswahrung" sei von Germanwings allein zu tragen. Der Aufwand, der durch eine Rücklastschrift entstehe, diene „letztlich der Durchsetzung der Ansprüche" des Billigfliegers „aufgrund des Beförderungsvertrages". Mithin, so die Richter, „ist die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen".
Die Verbraucherzentrale NRW rät: Wer per Lastschrift zahlt, muss für ausreichende Kontodeckung sorgen. Platzt die Abbuchung, hat der Kunde deshalb für anfallende Mehrkosten der Transaktion aufzukommen. Allerdings nur in angemessener Höhe. Viele Firmen belassen es bei Beträgen zwischen fünf und zehn Euro.
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