Rechtslage im Fernverkehr
Kann ein gebuchtes Bahnticket für eine bestimmte Verbindung aufgrund des Bahnstreiks nicht genutzt werden, muss die Deutsche Bahn den Fahrpreis erstatten.
Ein Anspruch auf Ersatz von Zusatzkosten, die durch den Streik entstehen, z. B. für einen Ersatzflug, nachdem der eigentlich gebuchte Flug verpasst wurde, für ein Hotelzimmer oder ein Taxi, setzt voraus, dass die Bahn ein Verschulden am Streik trifft. Hierüber gehen die Meinungen auseinander. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale hat die Bahn einen Streik ihrer Lokführer zu vertreten und wäre demnach schadenersatzpflichtig. Nach der ganz überwiegenden Rechtsauffassung wird auch der Streik eigener Mitarbeiter/innen jedoch als höhere Gewalt eingestuft. Daher wird sich ein Anspruch auf Schadenersatz gegen die Bahn ohne Klage nicht durchsetzen lassen.
Kulanzleistungen im Fernverkehr
Die Deutsche Bahn bietet Kunden, die wegen des Streiks gebuchte Züge verpasst haben, oftmals an, andere Verbindungen ohne Aufschlag zu nutzen. Das kann auch für den Umstieg vom IC auf den sonst teureren ICE gelten.
Nach ihrer Kundencharta gewährt die Deutsche Bahn bei Verspätungen im Fernverkehr (ICE, IC, EC) von mehr als 60 Minuten Gutscheine in Höhe von 20 Prozent des Fahrpreises. Die Charta schließt Streik als Grund für eine Erstattung auch nicht ausdrücklich aus.
Ungenutzte Tickets während des Streiks erstattet bzw. tauscht die Deutsche Bahn bis zum 31. August 2007 ohne die sonst übliche Gebühr von 15 Euro um.
Fahrgäste, die wegen des Streiks nachweisbare Auslagen haben (zum Beispiel Taxifahrt, Hotelübernachtung) können sich mit der Bitte um Kulanz an den
Kundendialog der Deutschen Bahn wenden. Hinweise für den Nahverkehr
Fahrgäste, die Verbindungen im Nahverkehr nutzen, sollten am Bahnhof auf die Bekanntgabe von Ersatzverbindungen achten. Bei den Streiks im Juli 2007 hatte die Deutsche Bahn Fernverkehrszüge für Kunden im Nahverkehr frei gegeben. Die einzelnen Pünktlichkeitsgarantien, die die regional zuständigen Verkehrsverbünde vielfach gewähren, gelten bei Streiks oft nicht. Somit hat ein Bahnkunde keinen Anspruch auf Ersatz seiner Taxikosten.
Arbeitnehmer sollten beachten, dass der Weg zur Arbeit grundsätzlich in der eigenen Verantwortung liegt. Wer seinen Arbeitsplatz nicht pünktlich erreicht, ist verpflichtet, die versäumte Arbeitszeit nachzuholen oder für diese Zeit Urlaub zu nehmen. Es ist deshalb ratsam, im Vorfeld mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu vereinbaren. Gegebenenfalls müssen sich abhängig Beschäftigte um alternative Fahrmöglichkeiten bemühen. Hier wäre beispielsweise die Nutzung von
Fahrgemeinschaften zu empfehlen. Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
