Einer ausgeklügelten Masche bei unerbetenen Werbeanrufen hat das Landgericht Frankfurt die Leitung gekappt: Die Richter gaben jetzt einer Klage (Az. 2-18 O 26/07) der Verbraucherzentrale NRW gegen den Telekommunikationsanbieter Arcor statt und entschieden, dass die gelegentliche Nutzung der Arcor-Call-by-Call-Vorwahl 01070 für einzelne Gespräche keinen „Freifahrschein“ für künftige Telefonwerbung bedeute. Hintergrund: Grundsätzlich sind so genannte „Cold Calls“ verboten. Trotz eindeutiger Gesetzeslage hatte Arcor jedoch auch Verbraucher zwecks Werbung anrufen lassen, die wissentlich kein Einverständnis fürs Telefonmarketing gegeben hatten. Die Angerufenen – so die Argumentation des Telekommunikationsanbieters – hätten bereits eine Geschäftsbeziehung mit ihnen eingegangen, weil sie ihre Call-by-Call-Vorwahl 01070 nutzten, um günstiger zu telefonieren. „Falsch verbunden“ – so das Urteil der Frankfurter Richter: Sie schlossen sich der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW an und entschieden, dass das Anwählen der „Arcor-Spar-Vorwahl“ weder eine Geschäftsbeziehung zu Arcor begründe noch ein Einverständnis mit zukünftiger Telefonwerbung darstelle.
Hält Arcor weiter an der Masche fest, Verbraucher ungebeten zu Werbezwecken anrufen zu lassen, droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft.
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