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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

14.12.2007
Teure Immobilien-Wertgutachten: Wüstenrot verweigert trotz Urteil Rückzahlung

Solche Dreistigkeit erlebt die Verbraucherzentrale NRW selten:
Obwohl Wüstenrot die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart (Aktenzeichen.: 20 O 9/07) im November kleinlaut zurück­gezogen hat, weigert sich die Bausparkasse nun per Formbrief, ihre Kunden zu entschädigen. Die Richter hatten aufgrund einer Klage der Verbraucherschützer eine Klausel der Bausparkasse gekippt, die Kosten für teure Gutachten zur Wertermittlung einer Immobilie auf die Kunden abwälzt. Nachdem das Urteil nun rechtskräftig ist, können zehntausende Kunden des Unternehmens das Entgelt zurückfordern.

Doch offensichtlich will die Bausparkasse die Zahlungsbegehren mit einem Trick abwimmeln. Derzeit schickt das Ludwigsburger Institut Schreiben raus, die einen „Rückforderungsanspruch“ kategorisch bestreiten. Die absurde Begründung: Mit Annahme eines Wüstenrot- Kreditvertrages sei die teure Gebühr aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „individuell wirksam“ ver­einbart worden. „Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir in Anbetracht der eindeutigen Rechtslage auch kulanzhalber keine Gebührenerstattung vor­nehmen.“

Die Verbraucherzentrale NRW ist nicht bereit, solch perfide Umge­hung eines rechtskräftigen Urteils hinzunehmen. Deshalb fordert sie alle Wüstenrot-Kunden auf, deren Ansprüche abgelehnt wurden, sich zu melden. Wegen fort­laufender Urteils-Verstöße wollen die Verbrau­cherschützer anschließend beim Landgericht Stuttgart eine deftige Ordnungsstrafe beantragen, um Wüstenrot zur Rechtstreue zu zwin­gen.

Zum Hintergrund: 520 Euro stellte die Wüstenrot AG dem Kunden für ein Gut­achten in Rechnung - und berief sich dabei auf die Allge­meinen Geschäfts­bedingungen. Für das Geld war eine Eigentums­wohnung von 95-Quadrat­metern bewertet worden. Das Gutachten ist für die Bausparkasse stets Vor­aussetzung für die Gewährung eines Darlehens – unabhängig davon, ob es später wirklich ausgezahlt wird. Ein Vorgehen, wie es bei vielen Geldinstituten und Bausparkas­sen üblich ist.

Damit ist nach dem nun rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes Stuttgart bei Wüstenrot Schluss. Durch die beanstandete Klausel „wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt", monierten die Richter. Denn Kosten dürften nicht auf Dritte abgewälzt werden, „indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegen­über Vertrags­partnern erklärt werden". Da die Wertermittlung des Pfandob­jektes zudem „nur im eigenen Interesse des Verwenders" der Klausel liege, verneinten die Richter die Möglichkeit, ein Sonderentgelt zu kassie­ren.

Besonders wichtig ist das Urteil für Kunden, die in den vergangenen Jahren Hunderte von Euro für ein Wertgutachten bezahlen mussten. Sie können nun das Geld zurückfordern. Damit Ansprüche nicht ver­jähren, sollte Banken und Bausparkassen frühzeitig die Rückfor­derung bekannt gegeben werden. Eine mögliche Verjährung der Ansprüche zum Jahresende können Kunden zudem durch Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Bausparkassen bzw. Banken und Sparkassen hemmen.

Hilfestellung bei Rückforderung gibt ein Musterbrief der Verbraucher­zentrale NRW, der kostenlos im Internet heruntergeladen werden kann.

Ergänzung: Aktualisierte Informationen und Musterbriefe zum Thema "Wertermittlung" finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link372681A.html