Solche Dreistigkeit erlebt die Verbraucherzentrale NRW selten:
Obwohl Wüstenrot die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart (Aktenzeichen.: 20 O 9/07) im November kleinlaut zurückgezogen hat, weigert sich die Bausparkasse nun per Formbrief, ihre Kunden zu entschädigen. Die Richter hatten aufgrund einer Klage der Verbraucherschützer eine Klausel der Bausparkasse gekippt, die Kosten für teure Gutachten zur Wertermittlung einer Immobilie auf die Kunden abwälzt. Nachdem das Urteil nun rechtskräftig ist, können zehntausende Kunden des Unternehmens das Entgelt zurückfordern.
Doch offensichtlich will die Bausparkasse die Zahlungsbegehren mit einem Trick abwimmeln. Derzeit schickt das Ludwigsburger Institut Schreiben raus, die einen „Rückforderungsanspruch“ kategorisch bestreiten. Die absurde Begründung: Mit Annahme eines Wüstenrot- Kreditvertrages sei die teure Gebühr aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „individuell wirksam“ vereinbart worden. „Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir in Anbetracht der eindeutigen Rechtslage auch kulanzhalber keine Gebührenerstattung vornehmen.“
Die Verbraucherzentrale NRW ist nicht bereit, solch perfide Umgehung eines rechtskräftigen Urteils hinzunehmen. Deshalb fordert sie alle Wüstenrot-Kunden auf, deren Ansprüche abgelehnt wurden, sich zu melden. Wegen fortlaufender Urteils-Verstöße wollen die Verbraucherschützer anschließend beim Landgericht Stuttgart eine deftige Ordnungsstrafe beantragen, um Wüstenrot zur Rechtstreue zu zwingen.
Zum Hintergrund: 520 Euro stellte die Wüstenrot AG dem Kunden für ein Gutachten in Rechnung - und berief sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für das Geld war eine Eigentumswohnung von 95-Quadratmetern bewertet worden. Das Gutachten ist für die Bausparkasse stets Voraussetzung für die Gewährung eines Darlehens – unabhängig davon, ob es später wirklich ausgezahlt wird. Ein Vorgehen, wie es bei vielen Geldinstituten und Bausparkassen üblich ist.
Damit ist nach dem nun rechtskräftigen Urteil des Landgerichtes Stuttgart bei Wüstenrot Schluss. Durch die beanstandete Klausel „wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt", monierten die Richter. Denn Kosten dürften nicht auf Dritte abgewälzt werden, „indem gesetzlich auferlegte Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden". Da die Wertermittlung des Pfandobjektes zudem „nur im eigenen Interesse des Verwenders" der Klausel liege, verneinten die Richter die Möglichkeit, ein Sonderentgelt zu kassieren.
Besonders wichtig ist das Urteil für Kunden, die in den vergangenen Jahren Hunderte von Euro für ein Wertgutachten bezahlen mussten. Sie können nun das Geld zurückfordern. Damit Ansprüche nicht verjähren, sollte Banken und Bausparkassen frühzeitig die Rückforderung bekannt gegeben werden. Eine mögliche Verjährung der Ansprüche zum Jahresende können Kunden zudem durch Beschwerde beim Ombudsmann der privaten Bausparkassen bzw. Banken und Sparkassen hemmen.
Hilfestellung bei Rückforderung gibt ein Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW, der kostenlos im Internet heruntergeladen werden kann.
Ergänzung: Aktualisierte Informationen und Musterbriefe zum Thema "Wertermittlung" finden Sie hier.
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