Direkt zum Inhalt
  • Seite drucken
  • Seite empfehlen
  • Warenkorb
  • Fragen zum Auftritt?
  • Tipps zur Schriftgrößenänderung

Weitere Beiträge

Kontakt:
Pressestelle der
Verbraucherzentrale NRW
Mintropstraße 27
40215 Düsseldorf


Audiocodec-Service

So finden Sie uns

Hinweis für Verbraucher: Unter der angegebenen Rufnummer erhalten Sie keine Auskunft oder Beratung

Beratungsstellen

Ratgeber zum Thema:

Titelbild des Ratgebers zum Thema Arbeitslosigkeit

Arbeitslos - was nun?


9,90 EURO
228 Seiten

Zum Ratgeber-Shop

Aktuelle Ergebnisse der

Stiftung Warentest

Gaspreise

So können Sie sparen

Stromverbrauch im Standby

Warum sich Strenge lohnt

Energiesparlampen

Osram strahlt am hellsten

Weitere Beiträge

Adressen zur Veröffentlichung:

Infos für Verbraucher:
Internet: www.vz-nrw.de

Ratgeberbestellungen:
Internet: www.ratgeber-vz.de
E-Mail: ratgeber@vz-nrw.de
Tel: (0211) 38 09 555
montags - freitags: 9.00 bis 16.00 Uhr
Fax: (0211) 38 09 - 235
Verbrauchertelefon NRW:
Tel: 0900-1-89 79 69
(1,86 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend)

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

24.01.2008
Gaspreis-Urteil: RWE-Kunden müssen Preiserhöhungen nicht zahlen

Im Kampf gegen überhöhte Gaspreise hat die Verbraucherzentrale NRW einen Etappensieg errungen: Das Landgericht Dortmund (Az.: 6 O 341/06) hat der Sammelklage gegen RWE-Weser-Ems stattgegeben und den Energieriesen verurteilt, 25 Verbrauchern insgesamt rund 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen der Jahre 2003 bis 2006 zurückzuzahlen.

Das Gericht befand, dass für die von RWE Westfalen-Weser-Ems selbst schon als „Sonderkunden“ eingestuften Gaskunden eine wirksame Preisanpassungsklausel im Kleingedruckten erforderlich sei, die in vielen Fällen jedoch fehle. Die damals geltende Rechtsverordnung könne das Unternehmen nicht als Grundlage für Preisänderungen heranziehen. Selbst wenn man dem Unternehmen – so die Richter – ungeachtet einer fehlenden Rechtsgrundlage die Möglichkeit zu Preisanhebungen einräumen würde, hätte RWE-Weser-Ems jedem Kunden gegenüber jedes einzelne Preiserhöhungsverlangen ausführlich begründen und darlegen müssen, welche Preisbestandteile um wie viel Prozent gestiegen für Betroseien.

Die positive Entscheidung des Landgerichts Dortmund hat nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW nicht nur Bedeutung für die 25 am Verfahren beteiligten Verbraucher. Vielmehr könnten auch andere RWE-Haushaltskunden noch Geld zurückverlangen.

Allerdings: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. So erwartet die Verbraucherzentrale NRW, dass eine letztinstanzliche Klärung erst durch den Bundesgerichtshof erfolgen wird. Sie empfiehlt daher allen Haushaltskunden, die von RWE-Weser-Ems Gas beziehen, ihre Ansprüche vorsorglich anzumelden.

Auch Kunden anderer Gasversorger empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, gegen Jahresrechnungen Widerspruch einzulegen und entweder die Rechnungen zu kürzen oder sie unter Vorbehalt zu zahlen, insbesondere wenn der Vertrag überhaupt keine Preisänderungsklausel enthält.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-nrw.de/link402011A.html