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Runterladen ohne Reinfall: Vorsicht bei Downloads aus Musik-Tauschbörsen

Internet-PiraterieWer über eine Internet-Tauschbörse Musik auf den heimischen PC lädt, lebt finanziell gefährlich. Denn über die IP-Adresse des Rechners lässt sich feststellen, wann und wie der Inhaber des Online-Anschlusses eine Tauschbörse genutzt hat. Die mögliche Folge: Tage später meldet sich ein Anwalt per Brief. Seine Forderungen sind deftig: eine Unterlassungserklärung soll unterschrieben werden, zusätzlich seien einige Tausend Euro an Schadenersatz zu zahlen und obendrein Anwaltskosten von über 1000 Euro fällig. Den Brief in den Papierkorb zu werfen, nutzt da nichts. Schließlich kann schon bald eine Klage wegen Verletzung der Urheberrechte folgen.

Tauschbörsen an sich sind nicht illegal. Es ist jedoch nicht erlaubt, Lieder aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen herunterzuladen. Das heißt: Nutzer dürfen Musik weder zum Download anbieten (filesharing) noch selber herunterladen, wenn diese urheberrechtlich geschützt ist. Werden beispielsweise die aktuellen Hits aus den Charts kostenlos angeboten, sollte deshalb sicherheitshalber auf den Download verzichtet werden.

Aufgrund ihres finanziellen Schadens ist es verständlich, dass die Musikindustrie Verstöße gegen das Urheberrecht verfolgt. Doch bisweilen werden unberechtigte Forderungen gestellt. Daher rät die Verbraucherzentrale:
  • Frist beachten: Flattert eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ins Haus, dürfen Sie keine Zeit verlieren. Weil für die Abgabe der Unterlassungserklärung nur eine sehr kurze Frist – meist drei bis fünf Tage – eingeräumt wird, sollten Sie sich umgehend juristisch beraten lassen.
  • Forderungsüberprüfung: Sie sollten möglichst einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt wählen. Dieser wird zunächst prüfen, ob die Forderungen berechtigt sind.
  • Gedeckelte Abmahngebühren: Auch wenn die Abmahnung berechtigt ist, sind Schadenersatzforderungen und – davon abhängig – die Gebühren des gegnerischen Anwalts oft zu hoch. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, wie viele Musikstücke illegal zum Download angeboten oder heruntergeladen wurden. Bei Bagatellverstößen hat der Gesetzgeber vorgesehen, die gegnerischen Anwaltsgebühren für eine Abmahnung auf 100 Euro zu begrenzen.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-nrw.de/link427851A.html