Die Bauspar-Idee zieht seit Jahrzehnten: Erst wird rund die Hälfte der vereinbarten Bausparsumme gering verzinst angespart, danach gibt´s ein preiswertes Darlehen, mit dem eine Immobilie finanziert werden kann. Über 30 Millionen Verträge haben die 25 Bausparkassen am deutschen Markt derzeit im Bestand – allein bei den 15 privaten Instituten liegt die durchschnittliche Vertragssumme bei satten 30.000 Euro.
Satt sind auch die Gebühren, die die Kassen kassieren. So müssen die Kunden beim 30.000-Euro-Vertrag zwischen 300 und 480 Euro (1 oder 1,6 Prozent) allein für den Abschluss berappen. Kommt es Jahre später zur Darlehensvergabe, können durchaus weitere 300 Euro an Extra-Gebühren oder als Agio fällig werden.
Was da so fleißig von Millionen Kundenkonten abgebucht wird, hält NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller "für rechtlich unzulässig". Einen wichtigen Hinweis dafür bietet ihm ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) (Az: XI ZR 197/00). Darin fordern die obersten Richter, dass Kreditinstitute Entgelte nur für Leistungen verlangen können, die auf einer "rechtsgeschäftlichen Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden".
Jede Entgelt-Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der Kreditinstitute Aufwendungen für die Erfüllung ihrer eigenen Pflichten oder Aufwendungen für eigene Zwecke auf den Kunden abzuwälzen versuchen, stellt danach "einen Gesetzesverstoß" dar.
"Und genau darum", so Verbraucherschützer Klaus Müller, "handelt es sich bei der Abschluss- und Darlehensgebühr." Denn wenn Geldinstitute das Bausparkonto eröffnen, den Darlehensantrag bearbeiten oder die Bonität prüfen, "stellt dies keine Dienstleistung für Kunden dar, sondern erfolgt das allein im geschäftlichen Interesse der Bausparkassen".
Obendrein fließt die Abschlussgebühr regelmäßig komplett oder zum größten Teil als Provision an die Vertreter der Bausparkassen. Ein deutliches Zeichen dafür, so Müller, dass es "letztlich Vertriebskosten sind, denen keine Leistung für den einzelnen Kunden gegenübersteht".
Gute Gründe also, die teuren Gebühren endlich auf den rechtlichen Prüfstand zu stellen. Schließlich zählt es zu einer der Aufgaben der Verbraucherzentrale NRW, durch Führen von Abmahn- und Musterklageverfahren, die Rechte der Verbraucher wahrzunehmen, und somit die Rechtmäßigkeit von Bankentgelten und -gebühren zu checken.
Eine solche Abmahnung mit Unterlassungsbegehren haben nun drei Institute stellvertretend für die gesamte Branche erhalten:
- die Bausparkasse Schwäbisch Hall, die mit einem Bestand von rund sieben Millionen Verträgen bundesweit der Branchenprimus ist;
- die LBS West, die als größte öffentlich-rechtliche Bausparkasse in NRW einen Marktanteil von rund 50 Prozent hält;
- sowie die Deutscher Ring Bausparkasse; das relativ kleine Geldinstitut wurde ausgewählt, weil es nach wie vor für den Abschluss und das Darlehen zur Kasse bittet.
Zwar wurden Darlehensgebühren mittlerweile von den meisten Bausparkassen abgeschafft - allerdings dürften die Gebühren in vielen älteren Verträgen, die sich aktuell in der Darlehensphase befinden, noch mit rund zwei Prozent berechnet worden sein.
Da die Abmahnverfahren Mustercharakter besitzen, sind sie für alle noch laufenden Bausparverträge und -darlehen von Bedeutung. Endgültige juristische Klarheit hierzu wird voraussichtlich aber erst eine Entscheidung des BGH bringen, die Vorstand Klaus Müller "in zwei bis drei Jahren erwartet".
Doch bereits heute sollten Bausparer ihre Ansprüche auf eine Erstattung geltend machen. Bei noch laufenden Verträgen geht es dabei nicht um eine Rückzahlung der gezahlten Gebühren, sondern um eine Korrektur des aktuellen Vertragskontostandes.
Denn die Abschlussgebühr wird mit den ersten Sparraten verrechnet, bzw. bei einer Vertragserhöhung dem vorhandenen Guthaben belastet und vermindert so das Sparguthaben.
Die Darlehensgebühr dagegen wird auf das Bauspardarlehen aufgeschlagen und erhöht somit den Schuldenstand. Ohne die Gebühr wären mithin die Laufzeiten der Darlehen kürzer und weniger Tilgung und Zinsen zu zahlen.
Finanziell positiv dürfte sich für viele auswirken, dass nach Meinung der Juristen der Verbraucherzentrale NRW "bei bestehenden Bausparverträgen und -darlehen keine Verjährung von Erstattungsansprüchen eintreten kann". Denn der Anspruch der Kunden richtet sich auf eine Korrektur des fehlerhaften Kontosaldos und nicht auf die Rückzahlung eines vor Jahren belasteten Gebührenbetrages.
Für Bausparer, die ihre Ansprüche anmelden wollen, haben die Konsumentenschützer ein Info-Paket erstellt. Das Paket gibt es in den Beratungsstellen in NRW für 2,50 Euro. Die darin enthaltenen Musterbriefe sind für unterschiedliche Vertragskonstellationen geeignet.
Aufgrund der großen Zahl der betroffenen Bauspar-Verträge sowie eingeschränkter personeller und finanzieller Kapazitäten kann die Verbraucherzentrale NRW keine weitergehende persönliche oder schriftliche Beratung zu einzelnen Verträgen anbieten.
Ergänzender Hinweis:
Die Durchführung und Betreuung umfangreicher Abmahn- und Klageverfahren ist für die Verbraucherzentrale NRW mit einem hohen Arbeitsaufwand und finanziellen Risiken verbunden. So ziehen sich solche Verfahren bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung regelmäßig über mehrere Jahre hin. Vom Gericht angeforderte Gutachten bergen ein hohes Kostenrisiko, wenn das Verfahren verloren wird. Dennoch wird die Verbraucherzentrale NRW auch in Zukunft im Dienste der Kunden zweifelhafte Vertragsklauseln und Entgelte auf den gerichtlichen Prüfstand stellen.
Die Düsseldorfer Konsumentenschützer freuen sich, wenn diese Arbeit mit einer Spende unterstützt und damit die Möglichkeit zur Durchführung solcher Verfahren verbessert wird. Wer spenden will, sollte dafür das Konto 8240904 (Stichwort: "Bausparkassen") bei der Stadtsparkasse Düsseldorf (Bankleitzahl 300 501 10) nutzen. Übrigens: Spenden an die Verbraucherzentrale NRW sind steuerlich abzugsfähig.
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Unzulässige Abschluss- und Darlehensgebühren von Bausparkassen
Abmahnaktion der Verbraucherzentrale NRW