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Überhöhte Gasrechnungen der RWE: Verbraucherzentrale NRW betreibt Sammelklage

Im September 2006 hat die Verbraucherzentrale NRW von einer relativ neuen Klagebefugnis Gebrauch gemacht und beim Landgericht Dortmund eine Sammelklage gegen RWE Westfalen-Weser-Ems eingereicht. Exemplarisch wurden für 25 Verbraucher 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen der Jahre 2003 bis 2006 zurückgefordert. Für das Verfahren wurden ca. 400 Reklamationsfälle ausgewertet. Gas_Preis

Nach dem Landgericht Dortmund (Link öffnet in neuem FensterUrteil vom 18.01.2008, AZ: 6 O 341/06) hatte auch das Oberlandesgericht Hamm der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Angenehme "Nebenwirkung" für die 25 an dem Verfahren unmittelbar beteiligten Verbraucher: Sie erhalten, sofern das Urteil vom Bundesgerichtshof bestätigt wird, durchschnittlich jeweils 640 Euro zurück. Es wird allerdings noch einige Zeit dauern, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt.

Im Berufungsverfahren hatte das Oberlandesgericht Hamm (AZ: I-19 U 52/08) ebenfalls die Auffassung der Verbraucherzentrale bestätigt. Die schriftliche Begründung finden Sie hier. RWE legte gegen das Urteil Revision ein. Der Bundesgerichtshof traf jedoch bisher keine endgültige Entscheidung, sondern legte mit Link öffnet in neuem FensterBeschluss vom 09.02.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 162/09) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es mit europäischem Recht zu vereinbaren sei, dass Versorger das für Tarifkunden geltende gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert in Verträge mit Sonderkunden übernehme. Zweifel könnten insbesondere deshalb bestehen, weil eine solche Regelung nicht transparent genug sei.

Das Verfahren läuft beim Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-92/11. Wenn der EuGH diese Rechtsfrage entschieden hat, wird sich der BGH noch einmal mit der RWE-Sache befassen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des EuGH eine Entscheidung treffen. Ein Termin für eine Entscheidung ist noch nicht bekannt. Auch andere Gerichte haben in anderen Fällen die Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Ziele des Verfahrens
Die wesentlichen Begründungen der Entscheidungen
Die Bedeutung des Urteils für die verschiedenen Kundengruppen
Auswirkungen des Urteils für Gaskunden von RWE Westfalen-Weser-Ems
Auswirkungen für Gaskunden anderer Unternehmen
Was gilt für Haushaltskunden in der Grundversorgung?
Was sollten Kunden gegen Gaspreiserhöhungen tun?

Ziele des Verfahrens


Mit der Sammelklage will die Verbraucherzentrale NRW unter anderem klären lassen, nach welchen Kriterien die Gasversorger ihre Kunden entweder als Haushaltskunden in der Grundversorgung (frühere Bezeichnung: "Tarifkunden") oder als Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (so genannte Sonderkunden) einstufen dürfen. Dies ist entscheidend für die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Versorger Preisänderungen vornehmen darf. Während er sich nach Meinung des Bundesgerichtshofes gegenüber "Tarifkunden" auf eine Rechtsverordnung stützen kann, sind gegenüber Sonderkunden wirksame Preisanpassungsklauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen erforderlich. In diesen Klauseln muss das Energieunternehmen seinen Kunden transparent die Rahmenbedingungen für Gaspreisanhebungen darlegen. Aufgrund der langen Verfahrensdauer hat sich der BGH schon in anderen Verfahren zu einigen Fragen geäußert, ohne dass allerdings klar ist, wie er im RWE-Verfahren entscheiden wird.

Die wesentlichen Begründungen der Entscheidungen


Da RWE im fraglichen Zeitraum keine einheitlichen Verträge hatte, mussten sich die Gerichte (Link öffnet in neuem FensterLandgericht Dortmund und Oberlandesgericht Hamm) mit verschiedenen Fallgruppen auseinandersetzen. Sie haben sich aber bezüglich sämtlicher Fälle der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW angeschlossen und sind davon ausgegangen, dass es sich um Sonderkunden handele und dass für die Mehrzahl der Kunden keine wirksame Rechtsgrundlage für die diversen Preiserhöhungen bestehe. Die Preisanpassungsklauseln seien zu unbestimmt und intransparent und damit unwirksam.

Das OLG Hamm sieht sämtliche Kunden als Sonderkunden an. Die von RWE verwendeten Preisänderungsklauseln, die den Preiserhöhungen der Jahre 2003 bis 2006 zugrunde gelegen haben, seien allesamt intransparent, objektiv mehrdeutig und damit unwirksam. Das gelte zumindest für 24 Kunden.

Nur in einem Fall ließ das Gericht offen, ob in einem bereits 1981 geschlossenen Sondervertrag die dort verwendete Preisänderungsklausel, die auf die Entwicklung der allgemeinen Tarife Bezug nehme, wirksam ist. Die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung lägen auch hier nicht vor, da eine öffentliche Bekanntgabe der von der Klausel in Bezug genommenen Tarife nicht festgestellt werden könne. Auch durch die nachträgliche, so genannte Umtarifierung seien die ursprünglichen Sonderkunden nicht zu Tarifkunden geworden.

Das OLG Hamm hat in Anlehnung an die Entscheidung des achten Zivilsenats des BGH vom 17.12.2008 keine ergänzende Vertragsauslegung zugelassen. Die aufgrund einer unwirksamen Preisänderungsklausel entstandene Vertragslücke kann also nicht durch ergänzende Vertragsauslegung und Anwendung der Billigkeitsprüfung nach Link öffnet in neuem Fenster§ 315 BGB geschlossen werden. In diesem Punkt hatte das LG Dortmund in der Vorinstanz noch anders entschieden. Das LG Dortmund war allerdings ebenfalls zum positiven Ergebnis gekommen, weil RWE im Rahmen der dann vorzunehmenden Billigkeitsprüfung nicht schlüssig vorgetragen hatte.

Wichtig: Das OLG Hamm stellt ausdrücklich fest, dass eine Einigung der Vertragsparteien auf Preiserhöhungen nicht erfolgt sei, "und zwar unabhängig davon, ob Kunden die erhöhten Preise unter Vorbehalt oder vorbehaltlos gezahlt haben." Für eine solche Einigung gelte "der Grundsatz, dass Schweigen sowie widerspruchslose Hinnahme und sogar Begleichung von Rechnungen kein darüber hinausgehender Erklärungswille zu entnehmen ist. Das Versorgungsunternehmen kann deshalb die Zahlung nicht ohne weiteres als Billigung oder Akzeptanz einer vertragswidrig ohne wirksame Vereinbarung durchgeführte Preiserhöhung verstehen."

Die Bedeutung des Urteils für die verschiedenen Kundengruppen


Grundsätzlich ist zwischen zwei Kundengruppen zu unterscheiden: Haushaltskunden in der Grundversorgung sowie Sonderkunden.

Haushaltskunden
Als Haushaltskunden in der Grundversorgung werden von der Energiewirtschaft die früheren Tarifkunden angesehen, die noch von ihrem ortsansässigen Gasversorger zu allgemeinen Preisen beliefert werden und keinen Sondervertrag abgeschlossen haben. Für diese Kunden hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) festgelegt, dass der Gasversorger die Preise auf der Grundlage der maßgeblichen Rechtsverordnung erhöhen darf und dass dann nur eine Billigkeitsprüfung der jeweiligen Preiserhöhung möglich ist.

Sonderkunden
Das Urteil des OLG Hamm hat in erster Linie Auswirkungen für Sonderkunden. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW sind sämtliche Haushaltskunden, die mit Gas heizen, als Sonderkunden anzusehen. Die Energiewirtschaft sieht das aber anders und geht von Sonderkunden allenfalls dann aus, wenn entsprechend bezeichnete "Sonderverträge" abgeschlossen wurden. Bei Sonderkunden ist zunächst zu prüfen, ob der Gasversorger eine wirksame Preisanpassungsklausel im Liefervertrag hat. Anschließend kommt in der Regel noch eine Billigkeitsprüfung nach Link öffnet in neuem Fenster§ 315 BGB in Betracht.

Auswirkungen des Urteils für Gaskunden von RWE Westfalen-Weser-Ems
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat zunächst unmittelbare Auswirkungen auf die 25 am Verfahren beteiligten Verbraucher. Diese erhalten die eingeklagten Beträge zurück, wenn das Urteil vom BGH bestätigt wird.

Doch auch die nicht unmittelbar am Prozess beteiligten Kunden von RWE Westfalen-Weser-Ems können von der Entscheidung profitieren. Das Unternehmen hat in einem Schriftsatz selbst eingeräumt, dass es dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot des Link öffnet in neuem Fenster§ 20 GWB unterliege und somit aus Gründen der Gleichbehandlung nicht nur die 25 klagebeteiligten Verbraucher in den vermeintlichen Genuss der Unwirksamkeit ihrer Preisanpassungsklauseln kommen lassen könne.

Somit können nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW auch andere RWE-Haushaltskunden, deren Verträge unwirksame Preisänderungsklauseln enthielten, Geld zurückverlangen. Allerdings hat der BGH in einem anderen Verfahren festgestellt, dass bei fehlendem Widerspruch gegen Preiserhöhungen unter bestimmten Voraussetzungen eine "ergänzende Vertragsauslegung" in Betracht kommt. Dies hätte zur Folge, dass RWE gegenüber Kunden, die Jahresrechnungen vorbehaltlos gezahlt haben, vielleicht doch die Preise erhöhen durfte. Problematisch könnte auch sein, dass mögliche Rückforderungsansprüche nach drei Jahren verjähren. In der Regel beginnt die Verjährung am Schluss des Jahres, in dem Kunden eine Jahresrechnung erhalten. Soll also zum Beispiel aus einer überhöhten Rechnung von 2009 etwas zurückverlangt werden, müsste der Kunde bis Ende 2012 tätig werden und notfalls sogar klagen, um die Verjährung zu hemmen.

Wer von RWE Westfalen-Weser-Ems mit Gas beliefert wurde, sollte seine Ansprüche daher vorsorglich schriftlich anmelden.

Auswirkungen für Gaskunden anderer Unternehmen
Auch für Kunden, die von einem anderen Versorger als RWE Westfalen-Weser-Ems Gas beziehen, kann das Urteil des OLG Hamm ebenfalls positive Auswirkungen haben. Zumindest können die tragenden Rechtsargumente bei entsprechender Sachlage herangezogen werden. Hierbei sind vor allem folgende Punkte zu prüfen:
  • Sind Sie Sonderkunde? Indizien hierfür können eine entsprechende Bezeichnung des Vertrages als "Sondervertrag", "Sondertarif" oder "Sonderpreise" im Preisblatt bzw. in der Abrechnung sein.
  • Falls nein, lesen Sie bitte hier weiter.
  • Falls ja: Gibt es in Ihrem Vertrag eine Preisanpassungsklausel?
  • Falls nicht, fehlt schon eine Rechtsgrundlage für die Preiserhöhung.
  • Falls ja: Ist die Klausel wirksam? Dies kann nur ein Experte prüfen, näheres siehe hier.
  • Falls ja, ist in der Regel eine Billigkeitsprüfung gemäß § 315 BGB für jede einzelne Preiserhöhung vorzunehmen (siehe auch hier).
  • Falls nicht, bestand keine Rechtgrundlage für eine Preiserhöhung. Dann kann der Versorger nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 29.04.2008 AZ.: KZR 2/07 und vom 17.12.2008 AZ.: VIII ZR 274/06) keine Preiserhöhung verlangen.
  • Sind etwaige Rückforderungsansprüche verjährt? Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Siehe hierzu den Abschnitt oben.

Was gilt für Haushaltskunden in der Grundversorgung?


Bei Haushaltskunden in der Grundversorgung ("Tarifkunde") steht dem Gaslieferanten nach der Rechtsprechung des BGH, zum Beispiel Urteil vom 13.06.2007 (Az.: VIII ZR 36/06) aufgrund einer Rechtsverordnung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Er darf dann zum Beispiel gestiegene Einkaufspreise an die Kunden weitergeben, muss aber seine Preiserhöhung sorgfältig begründen und auch darlegen, dass andere Preisfaktoren (wie etwa Netzentgelte, Steuern oder Abgaben) im fraglichen Zeitraum nicht gesunken sind. In der Regel werden Preiserhöhungen aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht ausreichend begründet. In solchen Fällen kann der Kunde sich auf den Einwand der Unbilligkeit nach § 315 BGB berufen. Notfalls muss dann ein Gericht feststellen, ob die Preiserhöhung angemessen war und einen billigen Preis festlegen.

Für etwaige Rückforderungsansprüche kommt es dann darauf an, ob zumindest gegen jede Jahresrechnung Widerspruch eingelegt worden ist. Ansonsten könnte der Versorger das Stillschweigen als Einverständnis mit der Preiserhöhung werten.

Was sollten Kunden gegen Gaspreiserhöhungen tun?


Jedem Kunden ist zu empfehlen, gegen jede Jahresrechnung sowie gegen jede angekündigte Preiserhöhung Widerspruch einzulegen, das heißt entweder die Rechnungen zu kürzen oder sie unter Vorbehalt zu zahlen, insbesondere wenn der Vertrag überhaupt keine Preisänderungsklausel enthält. Zu diesem Thema finden Sie hier weitere Informationen mit Musterbriefen.

Die schwierigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit möglichen Rückforderungsansprüchen können nur von Spezialisten geprüft werden. Ggf. müsste ein spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Weiter:


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-nrw.de/link433621A.html