Verbraucher, die im Versandhandel von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und bestellte Ware zurücksenden, genießen vorerst noch keine Rechtssicherheit, wenn Händler eine Versandkostenpauschale nicht zurückzahlen. Der Bundesgerichtshof hat heute eine Musterklage (Az. VIII ZR 268/07) der Verbraucherzentrale NRW nicht entschieden, sondern zunächst den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten. Begründung: Die der Klage zugrunde liegende Fernabsatzrichtlinie der Europäischen Union sei weiter auslegungsbedürftig.
Die Heinrich Heine GmbH hatte – wie andere Versender auch – von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Bei Widerruf des Vertrages wurde die Pauschale für die Hinsendung nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Für die Verbraucherzentrale NRW ein unzulässiges Geschäftsgebaren und mit der Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar. Hiernach – so die Verbraucherzentrale NRW – dürfen den Kunden unter bestimmten Bedingungen allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden. Dieser kundenfreundlichen Sicht mochte sich der Bundesgerichtshof – anders als die beiden Vorinstanzen – heute noch nicht anschließen, sondern legte zunächst diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor.
BGH, VIII ZR 268/07, Beschluss vom 01.10.2008
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