Selbstbestimmung so lange und so weit wie möglich
Verträge mit Vermieter und Pflegedienst
Finanzierung der Kosten für Wohnen und Pflege
Aufgaben der Angehörigen
Personal für die Wohngemeinschaft
"Qualitätssicherungsinstrumente" für Wohngemeinschaften
Informationen über Wohngemeinschaften am Wohnort
Selbstbestimmung so lange und so weit wie möglich

- Foto: istockphoto, monkeybusiness
In einer Wohngemeinschaft wohnen sechs bis maximal zwölf Bewohnerinnen und Bewohner zusammen. Den Mittelpunkt einer jeden Wohngemeinschaft bildet eine große Wohnküche, in der die Bewohnerinnen und Bewohner zusammen nicht nur kochen, sondern auch andere Hausarbeiten verrichten oder einfach nur zusammen sein können, um den Alltag zu (er)leben.
Daneben gibt es weitere gemeinschaftlich genutzte Räume wie zwei bis drei Badezimmer, ein Wohnzimmer und möglicherweise sogar einen Garten. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat darüber hinaus ein eigenes Zimmer, das nach eigenen Wünschen und Vorstellungen mit den von zu Hause mitgebrachten Möbeln eingerichtet wird. Die Kleinräumigkeit und familiäre Atmosphäre ermöglicht es den an Demenz Erkrankten, den Tagesablauf entsprechend ihrem eigenen Tagesrhythmus, ihren Vorlieben und noch vorhandenen Fähigkeiten gemeinsam mit den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern oder zurückgezogen, vom Betreuungspersonal begleitet zu gestalten.
Die Selbstbestimmtheit der Bewohnerinnen und Bewohner und die Erhaltung der Selbständigkeit so lang und weit wie möglich stehen in einer Wohngemeinschaft an erster Stelle. So entscheiden die Bewohnerinnen und Bewohner bzw. deren Angehörige oder rechtliche Betreuer über alle die Wohngemeinschaft betreffenden Fragen wie über die Auswahl des Pflegedienstes, den Zuzug neuer Bewohner, die Ausstattung der Gemeinschaftsräume oder die Höhe des Haushaltsgeldes. Der ausgewählte Pflegedienst ist 24 Stunden vor Ort, sichert Betreuung und Pflege und ist dennoch nur Gast im Hause.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass Wohngemeinschaften für demenziell veränderte Menschen eine Wohnform sind, die deren Bedürfnissen und Fähigkeiten best möglich Rechnung tragen. Oft wird eine Verschlimmerung der Demenz über einen längeren Zeitraum aufgehalten oder schon verloren geglaubte Fähigkeiten werden wiedererlangt.
Verträge mit Vermieter und Pflegedienst
Als Bewohnerin oder Bewohner schließen Sie mit dem Vermieter der Wohngemeinschaft einen Mietvertrag aus dem sich die üblichen Verpflichtungen für beide Vertragsparteien ergeben. Gelegentlich bietet der Vermieter von Wohngemeinschaften zusätzliche entgeltliche Leistungen an wie einen Service für Kleinreparaturen. Daneben schließt man mit dem ambulanten Pflegedienst einen Vertrag, in dem Art und Umfang der pflegerischen Leistungen und Leistungen im hauswirtschaftlichen Bereich festgelegt werden oder auch zusätzliche Leistungen, die die Bewohnerin bzw. der Bewohner erhalten möchten. Jährliche Benotungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung helfen bei der Auswahl.
Um die Unabhängigkeit der Mitglieder einer Wohngemeinschaft zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Vermieter und ambulanter Pflegedienst nicht identisch sind. Oftmals schaltet sich ein Verein (zum Beispiel eine
Alzheimer Gesellschaft) als Generalmieter zwischen, der dann die einzelnen Zimmer nebst anteiliger Gemeinschaftsräume an die Bewohnerinnen und Bewohner weitervermietet. Auch in diesem Fall sollten Sie darauf achten, wie der Verein zum ambulanten Pflegedienst steht und dass der vermietende Verein bei Weitervermietung die Preise nicht über Gebühr erhöht. Erkundigen Sie sich ggf. beim Verein, wie hoch die von ihm zu zahlende Miete ist. Zuweilen übernehmen diese Vereine aber auch gewisse Serviceleistungen für die Bewohnerschaft wie moderierte Angehörigentreffen. Finanzierung der Kosten für Wohnen und Pflege
Die Bewohnerin und der Bewohner zahlen Miete für ihr Zimmer und anteilig für die Gemeinschaftsräume nebst Nebenkosten. Ggf. muss die Wohnung bei erstmaligem Bezug noch beispielsweise mit einer Küche ausgestattet werden. Ferner fallen an Kosten für Pflege und Betreuung, Hauswirtschaftskosten (Lebensmittel und sonstige Verbrauchsgüter für die Gemeinschaft); meistens werden monatliche Rücklagen gebildet für Reparaturen, Einrichtungsgegenstände oder die Renovierung der Gemeinschaftsräume.
Das Mietentgelt hat jede Bewohnerin und jeder Bewohner selber zu tragen. Die Preise können hier durchaus sehr unterschiedlich sein, je nach dem Preisspektrum in den einzelnen Bundesländern und natürlich der Wohngegend. Können Sie die Miet- sowie Nebenkosten nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen aufbringen, besteht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen. Oftmals verweisen die Sozialämter jedoch auf ein kostengünstigeres Heim unabhängig davon, ob dort eine speziell auf die Bedürfnisse von Dementen ausgerichtete Betreuung stattfindet oder nicht.
Sie sollten daher ggf. vorab klären, ob das Sozialamt die Kosten auch übernimmt. Bei einer abschlägigen Auskunft bleibt Ihnen jedoch der Versuch, dem Sozialamt gegenüber darzulegen, dass das Wohnen in einer Wohngemeinschaft fachlich auf die Betreuung und Pflege von an Demenz Erkrankten ausgerichtet ist und damit als geeignete Wohnform notwendig ist.
Auch die Ausstattung müssen Sie aus eigenen Mittel bestreiten. Das Entgelt für Pflege und Betreuung bildet in der Regel den größten Anteil. Finanziert wird dieser durch Leistungen aus der Pflegeversicherung, die der Höhe nach abhängig sind von der Pflegestufe. Ferner sind zusätzliche Leistungen für Menschen mit einem erheblichen Betreuungsbedarf aus der Pflegeversicherung möglich. Leistungen der Behandlungspflege übernimmt die Krankenkasse.
Für Kosten, die oberhalb der durch die Pflegeversicherung gewährten Entgelte liegen, steht man mit seinem Einkommen und Vermögen ein. Reicht dieses nicht aus, so ist auch hier ergänzende Hilfe durch die Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) möglich. Dadurch, dass ein Dienstleister alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohngemeinschaft betreut und entsprechende Entgelte erhält, hat er ein Budget, aus dem er die 24-Stunden-Versorgung finanziell und personell sicherstellen kann. Je nach Modell werden die Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen getrennt oder zusammen abgerechnet.
Auch Hauswirtschaftskosten werden von Wohngemeinschaft zu Wohngemeinschaft in unterschiedlicher Höhe veranschlagt. In der Regel sind es monatlich 150 – 200 € zuzüglich etwa 50 € Rücklagen, für die Bewohnerin und der Bewohner selbst aufkommen müssen.
Aufgaben der Angehörigen
Die positive Besonderheit der Wohnform Wohngemeinschaft erfordert es, dass die Bewohnerinnen und Bewohner alle die Wohngemeinschaft betreffenden Fragen wie Neueinzug, Angelegenheiten rund um das Mietverhältnis, Fragen der Alltagsgestaltung, Ausstattung der Wohngemeinschaft etc. selber regeln. Da die Bewohnerinnen und Bewohner dies in der Regel nicht mehr oder nur noch zum Teil können, kommt den Angehörigen, Vorsorgebevollmächtigten oder rechtlichen Betreuern hier eine entscheidende Aufgabe zu, bietet aber auch die Chance eigener Gestaltungsmöglichkeiten. Um diese gemeinschaftlichen Aufgaben wahrzunehmen, schließen sich die Angehörigen sinnvollerweise zu einem Angehörigengremium zusammen.
Neben all den Organisationsfragen macht das Leben in einer Wohngemeinschaft es den Angehörigen möglich, den Kontakt zu Vater oder Mutter je nach den Wünschen und Möglichkeiten der Beteiligten zu gestalten und dabei auch einen Teil von Betreuung und Pflege übernehmen zu können.
Personal für die Wohngemeinschaft
In einer Wohngemeinschaft erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner Betreuungs- und Pflegeleistungen durch den ausgewählten Pflegedienst. Dieser sichert die 24-Stunden-Betreuung ab, wobei eine Personalkontinuität bei der Betreuung von Menschen mit Demenz besonders wichtig ist. Für eine gute Betreuung ist es üblich, dass der Tag durch Personal unterschiedlicher Qualifikationen abgesichert wird. So sollten mindestens zwei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (außer nachts) stets vor Ort sein, die im Umgang mit demenziell veränderten Menschen geschult sind. Unterstützt werden sie von weiteren Betreuungs- und Hauswirtschaftskräften oder auch Ehrenamtlichen.
"Qualitätssicherungsinstrumente" für Wohngemeinschaften
In einigen Regionen Deutschlands existieren so genannte Qualitätsinitiativen, die sich gezielt mit Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz befassen. So gibt es beispielsweise Auflistungen von Wohngemeinschaften, in denen sich die dort tätigen Pflegedienste zur Einhaltung von Mindeststandards verpflichtet haben. Die pflegerische Qualität wird über den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), der im Auftrag der Pflegekassen die Pflegedienste kontrolliert, überprüft. Bei Problemen mit der Pflegequalität können Sie sich an die Pflegekasse wenden, die dann die Möglichkeit hat, den MDK mit der Prüfung zu beauftragen.
Leider zeigt die Praxis, dass die Wohnform "Wohngemeinschaft" nicht immer so umgesetz wird, wie es eigentlich angedacht ist. So initiieren oftmals Pflegedienste Wohngemeinschaften (WG), wollen dann aber auch über alle wesentlichen Fragen ohne Einbeziehung der Angehörigen bestimmen, so dass solche WG’s eher ein "Kleinstheim" sind.
Die Länder sind aufgerufen, als Nachfolgeregelung zum Bundesheimgesetz eigene Landesgesetze zu schaffen. Den Gesetzgebungsauftrag haben noch nicht alle Länder umgesetzt. Die Bundesländer mit eigenem Landesgesetz sehen uz.a. eine personelle Mindestbesetzung vor oder fordern zwingend ein Angehörigengremium.
Damit werden in diesen Ländern die Heimaufsichten auch Wohngemeinschaften überprüfen. In anderen Bundesländern wird es derartige Prüfungen nicht geben.
Bei Fragen wenden Sie sich direkt an die Heimaufsicht oder an das zuständige Ministerium Ihres Bundeslandes. In manchen Bundesländern oder Regionen gibt es Beratungsstellen oder Vereine, die Ansprechpartner in allen Fragen rund um Wohngemeinschaften sind.
Ob es in einer Wohngemeinschaft gut läuft, hängt jedoch entscheidend von Bewohnerinnen und Bewohnern und dem Engagement der Angehörigen, Bevollmächtigten und rechtlichen Betreuern ab!
Viele Wohngemeinschaften werden inzwischen durch ehrenamtliche Moderatoren oder Moderatorinnen begleitet, die zwischen den einzelnen Akteuren einer Wohngemeinschaft bei Bedarf vermitteln.
Informationen über Wohngemeinschaften am Wohnort
Sie können sich wenden an
Alzheimer Gesellschaften vor Ort. In manchen Bundesländern existieren Beratungsstellen für Wohnformen im Alter, die Sie über die zuständigen Ministerien erfragen können.

