Energieeinsparverordnung (EnEV)

Die Link öffnet in neuem FensterEnergieeinsparverordnung behandelt Gebäude energetisch als eine Einheit, deren Teile sinnvoll aufeinander abgestimmt sein müssen. Aus Klimaschutzgründen schreibt sie auch eine Primärenergiebilanz vor. Es interessiert also nicht nur, wie viel Energie ins Haus geliefert wird, sondern auch, wie viel Öl oder Gas für den Bedarf eines Hauses am Bohrturm gefördert und wie viel fossile Energie im Kraftwerk eingesetzt wird, um auch den Strom als Hilfsenergie der Heizungsanlage oder gar als Hauptenergieträger herzustellen.

Bei der Ermittlung der Energiebilanz werden neben der Raumheizung und -kühlung auch Warmwasserbereitung, Lüftungsanlagen und sowie die insgesamt für den Anlagenbetrieb benötigte elektrische Hilfsenergie für Pumpen, Brenner und Regler berücksichtigt. Regenerativ bereit gestellte Wärme, zum Beispiel durch Solarkollektoren, schlägt in der Bilanz positiv zu Buche.

Die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV) ist am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen gegenüber der früheren Verordnung aus dem Jahr 2007: Die energetischen Anforderungen bei Neubau und Sanierung wurden verschärft sowie die Verpflichtungen zur Nachrüstung ausgeweitet; außerdem müssen Nachtspeicheröfen schrittweise außer Betrieb genommen werden.

Neubau
Nachrüstung und Sanierung
Weitere Regelungen und Vorschriften
Empfehlungen der Verbraucherzentrale

Neubau


In der Verordnung nimmt der Neubau den größten Teil ein. Das aufwändige Berechnungsverfahren zielt darauf ab, den Primärenergiebedarf zur Gebäudebeheizung und Warmwasserbereitung zu reduzieren. Weitere Festlegungen betreffen die Luftdichtheit und die Wärmebrückenfreiheit des Gebäudes. Im Neubau sind seit 2009 gegenüber der früheren EnEV die Anforderungen an den Energiebedarf um etwa 30 Prozent und an die energetische Qualität der Gebäudehülle um etwa 15 Prozent erhöht. Eine Verschärfung der Anforderungen ist mit der nächsten Novelle (2012) geplant. Im Neubau wird erstmals auch die Nutzung erneuerbarer Energien als Standard definiert; die Pflicht zur Nutzung beispielsweise von Solarenergie oder Biomasse schreibt das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) vor. Alternativ ist es auch möglich, den Wärmedämmstandard der Energieeinsparverordnung um mindestens 15 Prozent zu übertreffen. Allerdings empfiehlt es sich ohnehin, ein paar Zentimeter mehr zu dämmen, als die EnEV vorschreibt. Die Mehrkosten sind gering und lohnen sich, insbesondere bei steigenden Energiepreisen.

Nachrüstung und Sanierung


In der Sanierung, die den bundesweiten Energiebedarf auf Jahrzehnte viel stärker bestimmt als der Neubau, gibt es einerseits Anforderungen zu Austausch- und Nachrüstung, die grundsätzlich erfüllt werden müssen, andererseits bedingte Anforderungen, die nur bei einer Gebäudesanierung zu beachten sind.

Unabdingbare Anforderungen
  • Öl- und Gas-Heizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, dürfen seit Ende 2008 nicht mehr betrieben werden.
  • Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.
  • Die Pflicht zur nachträglichen Dämmung der obersten Geschossdecken wurde ausgeweitet. Mussten bereits bisher "zugängliche, aber nicht begehbare" oberste Geschossdecken gedämmt werden (zum Beispiel nicht ausgebaute Spitzböden), so gilt dies ab 2012 auch für begehbare oberste Geschossdecken, also beispielsweise für nicht ausgebaute Aufenthalts- oder Trockenräume. Alternativ dazu kann auch das darüber liegende Dach gedämmt werden. Bei selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern gelten diese Anforderungen nur im Falle eines Eigentümerwechsels.
  • Nachtstromspeicherheizungen sind ab dem Jahr 2020 nicht mehr erlaubt, wenn sie älter als 30 Jahre sind und in Wohngebäuden das einzige Heizsystem darstellen. Allerdings müssen sie nur in Mehrfamilienhäusern mit mehr als fünf Wohnungen stillgelegt werden, die vor 1995 errichtet und seitdem nicht energetisch modernisiert worden sind.

Bedingte Anforderungen
  • Sie regeln Mindeststandards, wenn Bauteile ohnehin verändert oder erneuert werden sollen. Das Anforderungsniveau ist dabei gegenüber der früheren EnEV um etwa 15 Prozent erhöht worden.


➜ Tipp
Wie beim Neubau gilt auch bei der Sanierung: Angesichts steigender Energiepreise lohnt es sich, über die Forderungen der EnEV hinauszugehen. Eine Vergrößerung der Dämmstärken zum Beispiel ist nur mit geringfügigen Mehrkosten verbunden, führt gleichzeitig aber zu weitaus höherer Energieeinsparung. Die Verbraucherzentralen empfehlen deshalb, bei Sanierungen die Vorgaben der EnEV um mindestens 20 Prozent zu unterschreiten, soweit dies bei der Umsetzung im Altbau konstruktiv möglich ist.
Auch wer Förderprogramme, etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Anspruch nehmen will, tut gut daran, sich vor der Auftragsvergabe die Bedingungen genau anzuschauen. Diese gehen bei einzelnen Details über die Mindestforderungen der EnEV hinaus.


Die folgende Tabelle zeigt die Anforderungen der EnEV für die Änderung von Außenbauteilen bei bestehenden Gebäuden

Bauteile Forderung
EnEV

U-Wert
[W/(m²*K
Außenwand
Außenwandersatz, erstmaliger Einbau einer Außenwand, Anbringen von Bekleidungen, Verschalungen, Vorsatzschalen, Einbau von Dämmschichten, Außenputzerneuerung bei bestehender Wand mit U > 0,9 W/(m²*K)
0,24
Fenster
Fensterersatz oder erstmaliger Einbau, Einbau zusätzlicher Vor- oder Innenfenster (Gesamt U-Wert)
1,30
Dachflächenfenster
1,40
Verglasungen
Ersatz einer Verglasung, für Sonderverglasungen (etwa Schallschutzverglasungen) gelten höhere Werte
1,10
Dächer (Steildächer)
Erstmaliger Einbau, Ersatz, Erneuerung der Steildächer, Anbringen von Bekleidungen, Verschalungen, Vorsatzschalen, Einbau von Dämmschichten
0,24
Oberste Geschossdecken
0,24
Dächer (Flachdächer)
Dachhaut bzw. ersetzen/anbringen außenseitiger/innenseitiger Bekleidungen oder Verschalungen, Dämmschichteneinbau
0,20
Kellerwände, Kellerdecken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte
Bei Ersatz/erstmaligem Einbau, Dämmschichteneinbau, wenn Deckenbekleidungen auf Kaltseite angebracht werden, bei außenseitigem Anbringen von Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen
0,30
Kellerdecken gegen unbeheizten Keller, Bodenplatte
Aufbau/Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite
0,50
Decken, die nach unten an Außenluft grenzen
Bei Ersatz/erstmaligem Einbau, Dämmschichteneinbau, wenn Deckenbekleidungen auf Kaltseite angebracht werden, bei außenseitigem Anbringen von Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen, Aufbau/Erneuerung von Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite
0,24


Weitere Regelungen und Vorschriften


Energieausweis
Mit der Energieeinsparverordnung 2007 wurde der Energieausweis bei Verkauf und Neuvermietung von bestehenden Gebäuden und die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen verbindlich eingeführt. Seit 1. Juli 2009 ist für alle beheizten oder gekühlten Gebäude die Erstellung eines Energieausweises vorgeschrieben, wenn sie verkauft oder neu vermietet werden sollen. Er ermöglicht potentiellen Mietern und Käufern einen Einblick in die energetische Qualität und damit auch in den Wohnkomfort der neuen Immobilie und hilft, die künftigen Energiekosten abzuschätzen.

Klima- und Lüftungsanlagen
Klimaanlagen müssen zukünftig regelmäßig geprüft werden. Die Inspektion dürfen nur fachkundige Personen ausführen. Diese haben dem Betreiber eine Bescheinigung mit den Ergebnissen der Überprüfung auszustellen, die den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden muss. Neu eingebaute Klima- und Lüftungsanlagen müssen in bestimmten Fällen mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein; bestehende Anlagen sind, wenn sie auch zur Luftentfeuchtung oder Luftbefeuchtung bestimmt sind, mit elektronischen Steuerungseinrichtungen nachzurüsten.

Kontrolle durch Sachverständige und Schornsteinfeger
Bei baulichen Änderungen bestehender Gebäude, die die Einhaltung der EnEV erfordern, hat sich die Bauherrin oder der Bauherr die Einhaltung der Anforderungen von einem Sachverständigen für Wärmeschutz bestätigen zu lassen. Bei genehmigungsfreien Vorhaben erfolgt die Bestätigung durch das jeweilige Fachunternehmen (Unternehmererklärung). Das Testat ist vom Gebäudeeigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Verstöße werden nicht nur als Ordnungswidrigkeit geahndet; wer hier zu wenig tut, schadet sich schließlich selbst und seinem Geldbeutel.

Die Bezirksschornsteinfegermeister werden künftig im Rahmen der Feuerstättenschau überprüfen, ob die Heizekessel nachgerüstet, die Rohrleitungen gedämmt wurden und ob die heizungstechnischen Anlagen der EnEV entsprechen. Bei Verstößen setzt der Schornsteinfeger dem Gebäudeeigentümer eine Frist, um den Auflagen nachzukommen. Lässt der Eigentümer die Frist verstreichen, wird die zuständige Behörde informiert.

Deutlich erweitert wurden auch die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die EnEV, beispielsweise wenn die Anforderungen an die energetischen Eigenschaften im Neubau oder bei der Sanierung nicht eingehalten werden. Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen (grob fahrlässigen) Verstößen können von den Behörden Bußgelder verhängt werden.

Empfehlungen der Verbraucherzentrale


Die Energieeinsparverordnung ist das Ergebnis langwieriger Abstimmungen zwischen Ministerien und Verbänden und erreicht keineswegs das, was an Energieeinsparung und Komfort möglich und erprobt ist. Schon heute sind vielerorts in Neubau und Sanierung Bauausführungen üblich, die die Verordnung deutlich übertreffen. Empfehlenswert ist daher, ein Optimum hinsichtlich Umweltschutz, Investitionen und niedrigen künftigen Betriebskosten zu finden. Beispielhaft ist hier der bereits in vielen tausend Wohneinheiten bewährte Passivhausstandard. Er kommt mit ungefähr einem Viertel der Energie aus, die die neue Verordnung im Neubau zulässt.

Weitere Energiestandards, die so genannten "KfW-Energieeffizienzhäuser" (KfW-EH) werden durch Förderprogramme des Bundes definiert und über die KfW-Förderbank mit Zuschüssen oder zinsgünstigen Krediten subventioniert. Die dem Begriff KfW-EH angehängte Zahl gibt den Primärenergiebedarf des Gebäudes als prozentualen Anteil im Vergleich zu einem nach der EnEV 2009 berechneten Neubau an. Bei der Sanierung eines Altbaus auf KfW-Effizienzhaus 100-Standard wird demnach energetisch Neubauniveau erreicht. Im Neubau ist eine Förderung für das KfW-Effizienzhaus 70 oder KfW-Effizienzhaus 55 möglich. Während der nach der EnEV 2009 berechnete Primärenergiewert für das KfW-EH 70 rund 50 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche pro Jahr beträgt, entspricht das KfW-EH 55 in etwa dem so genannten Drei Liter-Haus.
Weitere Angebote zu diesem Thema finden Sie in der rechten Navigation.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link5278A.html