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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

09.03.2009
Energiewirtschaftsrecht

Gut ein Dutzend Male hat die Verbraucherzentrale NRW bei den zuständigen Regulierungsbehörden wegen Verstößen gegen das Energiewirtschaftsgesetz inzwischen Aufsichtsmaßnahmen beantragt: Ein durchaus taugliches Instrument, um Energieunternehmen zum schnellen Einlenken im Einzelfall zu bewegen. Doch bislang erweist sich die Antragstellung noch als Papiertiger, um förmliche Verfahren einzuleiten und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften auch mit Nachdruck zu verfolgen – so die Bilanz.

Zahlreiche Verbraucherbeschwerden belegten auch 2008: Energieversorger missachten Kundenrechte. Seit Juli 2005 dürfen Betroffene selbst, aber insbesondere auch Verbraucherverbände – so sehen es die Paragraphen 65 ff. Energiewirtschaftsgesetz vor – die Aufsichtsbehörden einschalten, wenn sich Unternehmen nicht an energierechtliche Vorschriften halten. Die Verbraucherzentrale NRW hat beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes oder auch der Bundesnetzagentur – inzwischen ein gutes Dutzend Male – Aufsichtsmaßnahmen beantragt, wenn Verbraucher ihr krumme Geschäftspraktiken der Energieunternehmen angezeigt hatten. Da hatten die Stadtwerke Brühl etwa eine Versorgungssperre angedroht, weil sich ein Kunde mit dem Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 BGB gegen überhöhte Gaspreise gewehrt, eine Offenlegung der Preiskalkulation gefordert und Zahlungen gekürzt hatte. Daraufhin hatte die Verbraucherzentrale NRW beim zuständigen NRW-Wirtschaftsministerium moniert, dass die nach der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) erforderlichen Voraussetzungen für eine Sperre nicht vorlägen und die Aufsicht aufgefordert, den Versorger zum Abstellen dieser Praxis zu verpflichten. Ein Vorstoß mit erfolgreichem Abschluss: Nach Intervention der Regulierungsbehörde räumten die Stadtwerke Brühl Fehler im internen Mahnwesen bei all jenen Kunden ein, die Zahlungen mit dem Hinweis auf unbillige Preiserhöhungen gekürzt hatten. Die Tücken im EDV-System wurden umgehend abgestellt.

Auch die Stadtwerke Münster kassierten auf Initiative der Verbraucherzentrale NRW einen behördlichen Rüffel, weil sie den Kunden Preiserhöhungen nicht rechtzeitig schriftlich innerhalb der gesetzlichen Sechs-Wochen-Frist angekündigt hatten – das Unternehmen muss sich künftig nun streng an diese Frist halten.

Der Teldafax Energy hingegen steht – angesichts eines eingeleiteten Verfahrens bei der Bundesnetzagentur – ein blauer Brief wegen einer Prüfungsgebühr ins Haus: Diese verlangt das Unternehmen von Kunden, die den Vertrag mit dem Anbieter wieder kündigen. Die Verbraucherzentrale NRW hatte diese als unzulässige Wechselgebühr moniert – die Entscheidung der Bundesnetzagentur steht derzeit noch aus.

Obwohl gesetzlich festgelegt ist, dass Energieversorger ihren Kunden vor Vertragsabschluss verschiedene Zahlungsweisen anbieten müssen, pochen manche ausschließlich auf Erteilung einer Einzugsermächtigung: Als die Rheinenergie ihre Gaskunden zur Teilnahme am Lastschriftverfahren zwingen wollte, wurde dieses Ansinnen – noch bevor es auf Initiative der Verbraucherzentrale NRW zu behördlichen Maßnahmen gekommen war – vom Versorger selbst wieder einkassiert: Kunden können fortan auch per Überweisung zahlen.

Bonus Strom hielt offensichtlich die Überweisung der gesamten Jahresbeiträge im Voraus für eine echte Zahlungsalternative zum Lastschriftverfahren. Nach einem Verfahrensantrag der Verbraucherzentrale NRW bei der Bundesnetzagentur hat das Unternehmen zwar nachgebessert und ab Januar 2009 die Überweisung als zweite Zahlungsalternative angeboten – den Hinweis darauf jedoch findet der Kunde erst im Kleingedruckten.

"Das Instrument der energierechtlichen Aufsichtsmaßnahmen hat sich durchaus als tauglich erwiesen, um Unternehmen zu einem schnellen Einlenken im Einzelfall zu bewegen", fasst NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller die Erfahrungen zusammen, "doch klar ausbaufähig ist hingegen noch das Potenzial, dass Behörden förmliche Verfahren gegen Unternehmen einleiten und auch Zwangsmaßnahmen durchsetzen, wenn sie die gesetzlichen Vorgaben weiterhin nicht befolgen. Außerdem: Stellt die Aufsichtsbehörde Rechtsverstöße fest, muss gesetzlich geregelt sein, dass sich alle betroffenen Kunden auf deren Entscheidung berufen und an den verbraucherfreundlichen Weichenstellungen auch teilhaben können", fordert er wirksame Nachbesserungen.
Darüber hinaus: Im Rahmen der Verfahren nach §§ 65 Energiewirtschaftsgesetz sind die Behörden nur für rein energierechtliche Fragen zuständig, also etwa die unberechtigte Androhung einer Gas- oder Stromsperre. Die Verbraucherzentrale NRW kann jedoch weitere Gesetzesverstöße im Rahmen ihrer Verbandsklagebefugnis verfolgen – und vor Justitia für eine grundsätzliche Klärung sorgen; so zum Beispiel, wenn Versorger Klagen gegen Kunden androhen, die Widerspruch gegen Preiserhöhungen eingelegt haben und sich dabei auf unwirksame Preisanpassungsklauseln berufen.
"Die Verbraucherzentrale NRW bietet nicht nur rechtliche Beratung rund ums Energierecht, sondern sie ist auch eine engagierte Partnerin, um Energieunternehmen auf den rechten Weg zu bringen", gibt sich der NRW-Verbraucherzentralenvorstand kämpferisch, in weiteren Verfahren gegen Verstöße der Versorger gegen energiewirtschaftliche Vorschriften vorzugehen und sich für die Stärkung von Verbraucherrechten einzusetzen.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link546731A.html