Die Gaspreiserhöhungen für Haushaltskunden RWE Westfalen-Weser-Ems der Jahre 2003 bis 2006 hatten keine wirksame Rechtsgrundlage, so urteilte heute das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 29.05.2009, Az: I – 19 U 52/08). Diverse Preisanpassungsklauseln in den Verträgen seien unwirksam. Damit gaben die Richter einer Sammelklage der Verbraucherzentrale NRW statt und verurteilten den Energieversorger, 25 Verbrauchern rund 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen zurückzuzahlen. "Auf das Urteil können sich aber nicht nur die verfahrensbeteiligten Kunden, sondern grundsätzlich alle Sonderkunden berufen, deren Gasverträge ebenfalls die unwirksamen Klauseln enthalten", so Jürgen Schröder, Energiejurist der Verbraucherzentrale NRW.
Im September 2006 hatte die Verbraucherzentrale NRW beim Landgericht Dortmund eine Sammelklage gegen RWE Westfalen-Weser-Ems eingereicht und aus überhöhten Gasrechnungen exemplarisch für 25 Verbraucher Rückforderungsansprüche für die Jahre 2003 bis 2006 geltend gemacht. Bereits im Januar 2008 gab die 6. Kammer des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 18.01.2008, Az: 6 O 341/06) der Klage der Verbraucherzentrale NRW statt: Das Unternehmen könne weder die damals geltende Rechtsverordnung als Grundlage für Preiserhöhungen heranziehen noch enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Gasversorgers wirksame Preisanpassungsklauseln.
In der zweiten Instanz bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nun diese Entscheidung. Die Richter haben jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Vom Urteil sind zumindest alle Gassonderkunden betroffen, die einen Jahresverbrauch von mehr als 10.000 kWh hatten und dementsprechend in die Tarife "Optimo maxi" oder "Optimo maxi plus" bzw. in entsprechende Kategorien eingestuft waren. Diese Sonderkunden von RWE Westfalen Weser-Ems profitieren vom Urteil unabhängig davon, ob sie bislang Widerspruch gegen eine Preiserhöhung eingelegt, unter Vorbehalt gezahlt oder gar nichts gegen überhöhte Jahresrechnungen unternommen haben.
Leider hat das Urteil zunächst keine praktischen Folgen für Verbraucher, da jetzt noch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewartet werden muss. Auch steht zu befürchten, dass bis dahin viele Forderungen nicht klagender Kunden verjähren werden, wenn RWE nicht darauf verzichtet, sich auf die Verjährung zu berufen.
Sobald das schriftliche Urteil vorliegt, wird die Verbraucherzentrale NRW Ratsuchende mit einer Verbraucherinformation und durch individuelle Rechtsberatung Hilfestellungen geben.
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