Zehn Wochen nach Abstimmung im Bundesrat (15. Mai) ist das neue Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung noch immer nicht in Kraft. Statt seine Schlagkraft zu entfalten, schlummert die Gesetzesvorlage in letzter Instanz und wartet auf die erlösende Unterschrift von Bundespräsident Horst Köhler. "Ein Schelm, der Böses dabei denkt, dass ein wichtiges Gesetz für Verbraucherinnen und Verbraucher so lange braucht, um wirksam in Gang gesetzt zu werden. Das schleppende Verfahren ist ein augenfälliges Zeichen von nachlässigem Verbraucherschutz", bewertet Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die schwerfällige Ministerialbürokratie.
Nach Beobachtung der Verbraucherzentrale NRW drücken die lästigen Werber, die arglosen Kunden mal eben am Telefon unerlaubt einen Vertrag für eine ungebetene Leistung – etwa für ein Zeitschriften- oder Lotto-Abo – unterschieben, bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch mal besonders heftig auf die Telefontasten. Müller: "Seitdem die weitere Eindämmung des unzulässigen Treibens beschlossene Sache ist, gingen seit Mitte Mai bei uns 10.000 Beschwerden über illegale Anrufe ein – rund 25 Prozent mehr als sonst." Damit dem so genannten "Cold Calling" endlich das unerlaubte Handwerk gelegt werden kann, fordert der NRW-Verbraucherzentralenvorstand, "dass das Gesetz umgehend vom Bundespräsidenten unterschrieben und im Bundesgesetzblatt verkündet wird".
Werbeanrufe ohne Einwilligung von potenziellen Kunden sind bereits seit Jahrzehnten verboten. Gegen das unzulässige Treiben richtete das bisherige Gesetz jedoch kaum etwas aus. Mit den neuen Regeln sollen deshalb einige Schlupflöcher geschlossen werden. So sind Anrufe zu Werbezwecken künftig nur noch gestattet, wenn Verbraucher dieser Kontaktaufnahme vorher ausdrücklich und nachweislich zugestimmt haben. Auch unzulässig zustande gekommene Verträge über Zeitungs-Abos oder Lotterie- und Wettdienstleistungen können nun innerhalb von zwei Wochen ohne Begründung widerrufen werden. Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer werden demnächst untersagt. Das Verbergen der Rufnummer kann mit 10.000 Euro und weitere Verstöße können sogar mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die wirksamste Maßnahme fehle jedoch, bedauert Müller: "Eine schriftliche Bestätigung des Vertragsabschlusses wird in der Gesetzesnovelle leider nicht berücksichtigt."
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