Früher war`s besser. Jedenfalls im Supermarkt. In dessen Regalen waren in der Regel Packungen mit 100, 125, 250, 500 oder 1000 Gramm erlaubt. Und Milch zum Beispiel wurde in Kartons, Flaschen oder Beuteln mit 0,5 Liter, 0,75 Liter oder 1 Liter verkauft. Dadurch ließen sich die Preise leicht vergleichen. Dies ist seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 anders. Für Milch, Wasser, Fruchtsäfte, Limonade, Zucker, Bier oder Schokolade gibt es keine festen Einheiten mehr. Es herrscht Beliebigkeit. Seit dem 11. April 2009 erlaubt das Gesetz den Herstellern die wildesten Füllmengen: zum Beispiel Schokolade in einer 95-Gramm-Tafel oder 0,3 Liter Bier und auch 0,9 Liter Milch. Reglementiert sind nur noch Füllmengen für Wein, Sekt und Spirituosen. Umso wichtiger ist es für die Kunden, dass die Händler die Vorschrift erfüllen, beim Gros der Produkte den so genannten Grundpreis anzugeben - also den Preis je Maßeinheit wie 1 Kilogramm, 1 Liter oder 100 Gramm bzw. 100 Milliliter. Das Gesetz verlangt, diesen Hinweis "leicht erkennbar","deutlich lesbar" oder "sonst gut wahrnehmbar" anzubringen. Dabei wird oftmals geschludert.
Deshalb will die Verbraucherzentrale jetzt genau hinschauen. Dazu brauchen wir Ihre Hilfe.

- Angabe des Grundpreises: Lupe erwünscht
Informieren Sie uns, wenn Sie in Geschäften oder in Werbeprospekten auf fehlende, falsch zugeordnete, undeutliche, zu kleine oder gar nicht erkennbare Grundpreisangaben stoßen. Vielleicht haben Sie im Geschäft ein Mobiltelefon mit Kamera oder eine kleine Digitalkamera zur Hand, so dass Sie das Preisangabenschild der Einfachheit halber gleich im Bild festhalten können. Vorausgesetzt, das Fotografieren im Laden ist nicht verboten. Natürlich dürfen durchs Fotografieren die anderen Kunden nicht gestört und der Betriebsablauf nicht beeinträchtigt werden.
Für Ihre Hinweise nutzen Sie bitte unser Formular
Hier haben wir Ihnen Beispiele für korrekte, falsche und fehlende Grundpreisangaben zusammengestellt.

- Angabe des Grundpreises: Lupe erwünscht


