Mit seinem
Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az.: VIII ZR 274/06) hatte der Bundesgerichtshof die Preisanpassungsklausel: "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt." der Regionalgas Euskirchen beanstandet und die vom Versorger vorgenommenen Preiserhöhungen zum 1. Januar 2005, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 für unwirksam erklärt. Ein Richterspruch mit Folgen: All jene Kunden, die mit der Regionalgas einen Sondervertrag zur Lieferung von Gas entweder im Tarif "Einfamilienhaus – Wohnraum I" (Verbrauch bis einschließlich 17.143 kWh/Jahr) oder im Tarif "Einfamilienhaus – Wohnraum II" (Verbrauch über 17.143 kWh/Jahr) abgeschlossen haben und deren Vertrag die vom Bundesgerichtshof beanstandete Preisanpassungsklausel enthält, können nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW Ansprüche geltend machen.
Für Gaslieferungsverträge hat der Bundesgerichtshof bislang allerdings noch nicht geklärt, ob auch solche Kunden Geld zurückerhalten, die Preiserhöhungen beziehungsweise Jahresrechnungen ohne Vorbehalt gezahlt haben.
Um viele aufwendige Einzelverfahren zu vermeiden, hatte die Verbraucherzentrale NRW Regionalgas Euskirchen zunächst aufgefordert, die Rückzahlungsansprüche der Gassonderkunden dem Grunde nach anzuerkennen. Dazu war der Versorger jedoch nicht bereit, sondern teilte vielmehr mit, dass man sich nicht in der Lage sehe, den Kunden Geld zu erstatten. "Somit liegt es bei jedem Einzelnen, seine Ansprüche gegenüber der Regionalgas Euskirchen geltend zu machen", erläutert Jürgen Schröder, Energierechtsjurist bei der Verbraucherzentrale NRW: "Für uns bietet die starre Haltung des Versorgers Gelegenheit, ein neues Instrument des rechtlichen Verbraucherschutzes auszuprobieren. Seit Juli 2008 haben wir die Möglichkeit, Verbraucher in einzelnen Verfahren vor Gericht zu vertreten und deren Ansprüche dort durchzusetzen. Mit Klagen beim Amtsgericht Euskirchen haben wir in dieser Woche für zwei Sonderkunden der Regionalgas Euskirchen Erstattungen von rund 750 und 800 Euro aus Jahresrechnungen der Jahre 2006 bis 2008 bzw. 2009 eingefordert."
Allen anderen Sondervertragskunden rät die Verbraucherzentrale NRW, Rückzahlungsansprüche zunächst außergerichtlich geltend zu machen. Sie hat einen Rechner ins Internet gestellt, mit dessen Hilfe Erstattungsbeträge – für den Abrechnungszeitraum 2005 bis 2009 – ermittelt werden können: Bei Angabe der individuellen Daten der Jahresabrechnungen errechnet das Programm dann den zuviel gezahlten Betrag.
"Diesen Betrag sollten Kunden dann – innerhalb einer Frist – von der Regionalgas Euskirchen zurückfordern", erläutert der Jurist weitere notwendige Schritte.
Ein Musterbrief und ergänzende Informationen runden das Servicepaket der Verbraucherzentrale NRW ab.
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