
- Beratungsprotokoll: Für Banken jetzt Pflicht Foto: Seidel/Pixelio
Kein Verkaufsgespräch über Wertpapiere mehr ohne Beratungsprotokoll: Ab Beginn des Jahres 2010 sind die Banken verpflichtet, Protokolle von jeder Anlageberatung für Privatkunden zu erstellen. Dies steht im Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung, das der Bundestag am 3. Juli 2009 beschlossen hat.
Wir erklären, was sich hinter dem Gesetz mit dem komplizierten Namen verbirgt.
- Was sind die Ziele der Protokollpflicht?
- Was steht im Beratungsprotokoll?
- Worauf muss ich als Verbraucher besonders achten?
Was sind die Ziele der Protokollpflicht?
Das Gesetz soll Privatanleger besser vor Falschberatung schützen. So müssen Anlageberater nun jedes Beratungsgespräch zu Wertpapieren mit einem Protokoll dokumentieren und ihren Kunden das Protokoll vor einem Geschäftsabschluss aushändigen. Das soll es Anlegern ermöglichen zu kontrollieren, ob das Beratungsgespräch korrekt wiedergegeben wurde.
Auch in einer Auseinandersetzung zwischen Anlegern und Banken wegen fehlerhafter Beratung soll das Protokoll die Verbraucher unterstützen. Sie sollen sich vor Gericht darauf berufen können. So ist denkbar, dass aus einem Protokoll hervorgeht, dass ein Verbraucher eine risikolose Anlageform gewünscht hat. Hat die Bank dennoch eine riskante Wertpapieranlage empfohlen, muss sie beweisen, dass sie trotz dieses offensichtlichen Widerspruches korrekt beraten hat.
Darüber hinaus wurde durch das Gesetz auch die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Falschberatung verlängert: Anleger haben nun zehn Jahre Zeit, vor Gericht Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung geltend zu machen. Vor der Neuregelung betrug die Frist nur drei Jahre.
Was steht im Beratungsprotokoll?
Wie die Beratungsprotokolle im Einzelnen aussehen, bleibt den Banken selbst überlassen - der Gesetzgeber macht lediglich allgemeine Vorgaben. Danach muss das Protokoll enthalten:
- den Anlass des Beratungsgespräches,
- die Dauer des Gespräches,
- die für die Beratung relevanten Informationen über die persönliche Situation des Kunden,
- Angaben über die Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen, um die es im Gespräch geht,
- die Wünsche und Anlageziele des Kunden und deren Gewichtung und
- die Produktempfehlungen des Beraters sowie deren Begründung.
Der Berater muss das Protokoll unterschreiben und dem Kunden ein Exemplar aushändigen - vor dem Abschluss eines Geschäfts. Falls das nicht möglich ist - etwa bei telefonischer Anlageberatung - muss der Berater dem Kunden das Protokoll unverzüglich zusenden.
Er muss in diesem Fall im Protokoll außerdem vermerken, dass der Kunde ausdrücklich einen Geschäftsabschluss vor Erhalt des Protokolls gewünscht hat. Und: Die Bank muss dem Kunden ein einwöchiges Rücktrittsrecht für den Fall einräumen, dass das Protokoll fehlerhaft oder unvollständig ist. Auch das muss im Protokoll vermerkt werden.
Der Kunde selbst muss das Protokoll nicht unterschreiben.
Worauf muss ich als Verbraucher besonders achten?
Das Protokoll soll dem Schutz der Verbraucher dienen. Dieser Schutz kann aber nur funktionieren, wenn Sie das Protokoll gründlich prüfen, bevor Sie ein Anlageprodukt erwerben.
Deshalb: Lesen Sie die Unterlagen durch, die Ihr Bankberater Ihnen aushändigt. Und bestehen Sie auf Änderungen, wenn Ihnen Unstimmigkeiten auffallen oder der Inhalt des Protokolls nicht dem Gesprächsverlauf entspricht. Wird Ihre persönliche Situation anders dargestellt, als Sie sie geschildert haben? Stimmen die protokollierten Anlageziele nicht mit Ihren Vorgaben überein? Können Sie die Begründung für die Empfehlung eines Produktes nicht nachvollziehen? Dann weisen Sie Ihren Berater darauf hin.
Wissen sollten Sie auch: Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass Sie als Verbraucher das Protokoll unterzeichnen. Verpflichtend ist nur die Unterschrift des Beraters. Besteht Ihre Bank trotzdem auf einer Unterschrift, dann dient das nicht dem Schutz des Anlegers - sondern der Absicherung der Bank. Die Bank wird Ihre Unterschrift in einer eventuellen Auseinandersetzung wegen Falschberatung nämlich so deuten wollen, als hätten Sie den Inhalt des Protokolls damit anerkannt.
Denken Sie daran, dass Sie ein Rücktrittsrecht haben, falls Sie ein Anlagegeschäft telefonisch abgeschlossen haben und das Protokoll nicht vor dem Abschluss des Geschäftes erhalten. In diesem Fall können Sie noch eine Woche nach Erhalt des Protokolls von dem Geschäft zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht gilt aber nur, wenn das Protokoll inhaltlich falsch oder unvollständig ist - es ist kein uneingeschränktes Widerrufsrecht wie bei anderen Fernabsatzgeschäften. Trotzdem: Sollten Sie Streit mit Ihrer Bank bekommen, weil Sie von einem Geschäft zurücktreten, dann muss die Bank beweisen, dass das Protokoll korrekt war - nicht Sie als Kunde.
Für Beratungsgespräche, in denen es nicht um Wertpapiere geht, ist weiterhin kein Beratungsprotokoll vorgeschrieben. Tagesgeldkonten oder Festgeld-Angebote sind also nicht von der Protokollpflicht betroffen.
Grundsätzlich gilt: Gerade bei wichtigen Beratungsgesprächen sollten Sie sich nicht auf das Protokoll alleine verlassen. Nehmen Sie einen Zeugen mit zur Bank, der bei möglichen Streitigkeiten im Nachhinein Ihre Sicht der Dinge bestätigen kann. Achten Sie aber darauf, dass Ihr Zeuge nicht mit Ihnen Vertragspartner wird. Wenn Sie Ihren Ehegatten als Zeugen mitbringen, dann sollte dieser also nicht gemeinsam mit Ihnen das Geschäft abschließen. In diesem Fall kann er nämlich kein Zeuge mehr sein.
Am besten sind Sie für Beratungsgespräche gewappnet, wenn Sie sich schon zu Hause gründlich darauf vorbereiten. Auf verbraucherfinanzwissen.de haben wir dafür eine Checkliste zur Geldanlageberatung erarbeitet.
Sollte Ihre Bank Ihnen kein Beratungsprotokoll aushändigen, dann verstößt die Bank gegen das Gesetz. Für Sie als Verbraucher ergeben sich dadurch keine rechtlichen Nachteile. Sie können den Gesetzesverstoß aber der Verbraucherzentrale melden. Dazu können Sie unser Finanzforum nutzen.
Die Verbraucherzentrale kann dann rechtliche Schritte gegen die Bank einleiten.
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