Ziel ist es, dass Verbraucher schnell die wesentlichen Eigenschaften eines Finanzproduktes erfassen und unterschiedliche Produkte vergleichen können. Insbesondere soll das Produktinformationsblatt über folgende Eigenschaften des Produkts aufklären:
- die Art des Finanzinstrumentes,
- seine Funktionsweise,
- die damit verbundenen Risiken,
- die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und
- die mit der Anlage verbundenen Kosten.
Einen
Entwurf, wie ein solches Produktinformationsblatt im Detail aussehen kann und die Darstellung am Beispiel eines Aktienfonds hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) bereits im Jahr 2009, also vor der jetzt geltenden gesetzlichen Regelung, veröffentlicht. Einige Banken haben den Entwurf seither übernommen, andere Institute und Verbände haben eigenständige Entwürfe für Produktinformationsblätter vorgelegt. Das Gesetz selber macht keine exakten Vorgaben, wie ein solches Informationsblatt im Detail auszusehen hat und aufzubauen ist. Nähere Informationen zur neuen Gesetzeslage bietet unser Artikel zum Anlegerschutzgesetz.
Das Produktinformationsblatt als zusätzliche Informationsquelle
Grundsätzlich ist das Produktinformationsblatt als zusätzliche Informationsquelle anzusehen. Die Übersicht hilft bei der Anlageentscheidung, ist aber nicht als Ersatz, sondern lediglich als Ergänzung zu anderen Informationsquellen zu sehen:
- Einsatz der Checkliste zur Geldanlageberatung
- Information durch geeignete Ratgeber einholen
- Persönliche, vertrauenswürdige Kontakte zur Information nutzen
- Mitnahme eines Zeugen zum Gespräch
- Einholen mehrerer Meinungen
- Vertragsbedingungen anschauen und Alternativen vergleichen
- sich Zeit nehmen, um die richtige Entscheidung zu treffen
- Gegebenenfalls das Angebot durch eine unabhängige Stelle überprüfen lassen - etwa durch die Berater der Verbraucherzentrale
- Das Beratungsprotokoll aufmerksam lesen und Unrichtiges umgehend schriftlich bemängeln
Im Bereich Versicherungen gibt es ein ähnliches Produktinformationsblatt übrigens schon länger - auf der rechtlichen Grundlage der VVG-Informationspflichtverordnung, die zum 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist. Nach § 4 VVG-InfoV muss der Versicherer dem Verbraucher vor dem Vertragsabschluss das Produktinformationsblatt aushändigen, welches eine Reihe von ganz bestimmten Kriterien erfüllen muss.



