Hintergrund ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Mai 2009 (Aktenzeichen: I – 19 U 52/08), das die Verbraucherzentrale NRW im Rahmen einer Sammelklage gegen RWE erwirkt hat und mit dem der Versorger dazu verurteilt wurde, den von dem Verfahren unmittelbar betroffenen 25 Verbrauchern rund 16.000 Euro aus überhöhten Gasrechnungen zurückzuzahlen. Begründung: Die von RWE verwendeten Preisänderungsklauseln, die den Preiserhöhungen der Jahre 2003 bis 2006 zugrunde gelegen haben, seien intransparent, objektiv mehrdeutig und damit unwirksam. Damit bestand aus Sicht des OLG Hamm für RWE keine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen. RWE hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof legte jedoch die Sache mit Beschluss vom 09.02.2011 (Aktenzeichen VIII ZR 162/09) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung über eine wichtige Rechtsfrage vor (Näheres vgl. hier). Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann es noch eine Weile dauern.
Wer kann eine Rückerstattung verlangen?
Von dem Urteil können alle RWE-Gassonderkunden profitieren, die einer der vom OLG Hamm beurteilten Kundengruppen angehören. RWE hat nach unserer Kenntnis alle Heizgaskunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 10.000 kWh in einen der folgenden Tarife eingestuft, bei denen das OLG Hamm von Sonderkunden ausgegangen ist.
- "RWE naturgas Optimo maxi"
- "RWE naturgas Optimo maxi plus"
- "RWE Erdgas optimo maxi"
- "RWE Erdgas optimo maxi plus"
- "RWE Erdgas klassik maxi"
- "RWE Erdgas klassik maxi plus" oder
- "RWE Erdgas maxi"
Verbraucher, die weniger als 10.000 kWh jährlich verbraucht haben, können sich nicht auf das Urteil des OLG Hamm berufen.
RWE lehnt Ansprüche einiger Kunden mit der Begründung ab, dass kein Sonderkundenvertrag vorliege und dass die Kunden daher im Rahmen der Grundversorgung mit Gas beliefert wurden. Für solche Kunden besteht nach Auffassung des BGH in der Tat eine gesetzliche Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen. Es ist daher äußerst wichtig, dass Sie möglichst einen Sonderkundenvertrag vorlegen können, in dessen Rahmen auch besondere Geschäftsbedingungen vereinbart wurden (zum Beispiel "AVB-SK"). Können Sie einen solchen Vertrag nicht vorlegen, müssen Sie damit rechnen, dass das Gericht Ihre Zahlungsklage abweisen wird.
Haben Sie allerdings ursprünglich einen Sonderkundenvertrag geschlossen, ist dieser maßgeblich. Zwar hat RWE später versucht, ehemalige Sonderkunden durch Umtarifierung zu "Tarifkunden" zu machen (mit der Folge, dass dann eine gesetzliche Grundlage für Preiserhöhungen bestanden hätte); das ist jedoch nach Ansicht des OLG Hamm unerheblich.
Problematisch könnten Verträge sein, in denen nur auf die früher geltende Rechtsverordnung, nämlich § 4 AVBGasV, verwiesen wurde oder in denen eine entsprechende Klausel enthalten ist. Hier argumentiert RWE, der BGH habe entschieden, dass solche Klauseln auch in Sonderkundenverträgen wirksam seien. Nach unserer Ansicht sind diese BGH-Entscheidungen für die RWE-Verträge aber nicht einschlägig. Insoweit bleibt der Ausgang unseres Musterverfahrens abzuwarten.
Sie brauchen daher nicht eingehend zu prüfen, ob die in Ihrem Vertrag enthaltene Preisänderungsklausel unwirksam ist. Entscheidend ist für Sie allein der gewählte Tarif. Wenn Sie dennoch eine juristische Prüfung vornehmen wollen, finden Sie hier eine Übersicht der vom OLG Hamm beanstandeten Preisanpassungsklauseln.
Was gilt bei Verträgen ab 2007?
Geld zurück fordern können auch Verbraucher, die einen von RWE Mitte 2007 angebotenen neuen Gasliefervertrag unterschrieben haben. Dieser Vertrag enthält folgende Preisanpassungsklausel:
"RWE ist berechtigt, Grundpreis und Arbeitspreis gemäß § 5 Absatz 2 Auszug GasGVV anzupassen. Bei einer Änderung der Preise gilt zugunsten des Kunden § 5 Absatz 3 Auszug GasGVV. Ferner hat der Kunde im Falle der Preisänderung das Recht, diesen Sondervertrag mit einer Frist von einem Monat auf das von RWE angekündigte Datum der Preisänderung in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 20 Auszug GasGVV bleibt unberührt."
Doch auch diese Preisänderungsklausel ist unwirksam. Der Energieversorger hat sich gegenüber der Verbraucherzentrale NRW dazu verpflichtet, diese Klausel nicht mehr zu verwenden und sich auch gegenüber Kunden, die Geld zurückfordern, nicht darauf zu berufen. Sie können also auch aus Preiserhöhungen, die auf der genannten Klausel im neuen Vertrag beruhen, Geld zurück fordern. Allerdings gilt dann der im neuen Vertrag vereinbarte Preis als Berechnungsgrundlage.
Ist ein Widerspruch gegen Preiserhöhungen erforderlich?
Ob Sie gegen Preiserhöhungen bzw. gegen Jahresrechnungen Widerspruch eingelegt und die verlangten Beträge nur unter Vorbehalt gezahlt haben, ist nach unserer Meinung unerheblich. Fehlt nämlich die Rechtsgrundlage für eine Preiserhöhung, kann man eine dennoch erfolgte Zahlung nicht als Anerkenntnis werten. Diese Rechtsauffassung vertritt auch der BGH. Allerdings hat der BGH auch festgestellt, dass bei fehlendem Widerspruch gegen Preiserhöhungen unter bestimmten Voraussetzungen eine "ergänzende Vertragsauslegung" in Betracht kommt. Dies hätte zur Folge, dass RWE gegenüber Kunden, die Jahresrechnungen vorbehaltlos gezahlt haben, vielleicht doch die Preise erhöhen durfte. Haben Sie Jahresrechnungen nicht innerhalb angemessener Zeit beanstandet, könnte es also sein, dass Sie einen Rückforderungsprozess evtl. verlieren werden
Wir möchten Sie ausdrücklich auf dieses erhöhte Prozesskostenrisiko hinweisen.
Für welchen Zeitraum können Sie Ansprüche geltend machen?
Wenn Sie Geld aufgrund unwirksamer Preiserhöhungen zurückfordern, müssen Sie die Verjährung beachten. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt gemäß
§ 195 BGB drei Jahre, d.h. Sie könnten jedenfalls aus Jahresrechnungen ab einschließlich 2009 noch Ansprüche geltend machen. Eventuell gilt sogar eine erheblich längere Frist; das ist jedoch streitig. Für die Berechnung der Frist kommt es nicht darauf an, welcher Zeitraum abgerechnet wird, sondern wann Ihnen die Rechnung zugegangen ist. Bei Rechnungen aus dem Jahr 2009 verjähren Rückforderungsansprüche frühestens Ende 2012. Bei Rechnungen aus früheren Jahren wird sich RWE sicherlich auf die Verjährung berufen. Wir raten Ihnen, etwaige Ansprüche zunächst außergerichtlich geltend zu machen und RWE unter Fristsetzung zur Rückzahlung aufzufordern. Dazu können Sie unseren Musterbrief verwenden. Erhalten Sie eine ablehnende Antwort, müssen Sie ggf. rechtzeitig bis Ende des Jahres Klage erheben oder beim Amtsgericht einen Mahnbescheid beantragen, um die Verjährung zu hemmen. Sofern Sie eine Rechtschutzversicherung haben, sollten Sie von dieser zuvor eine Zusage anfordern, dass sie die Prozesskosten übernimmt.
Wie berechnen Sie Ihre Ansprüche?
Wichtig für die Berechnung Ihrer Ansprüche ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der bei Vertragsabschluss festgelegte Preis gilt als vereinbart. Auf dieser Basis ist der Rückzahlungsanspruch dann zu berechnen.
- Haben Sie den Vertrag vor 2003 geschlossen, können Sie sich auf das Urteil des OLG Hamm berufen, das ja Preiserhöhungen ab 1.1.2003 als unwirksam ansieht. Sie brauchen dann höchstens den Ende 2002 geltenden Preis zu zahlen.
- Haben Sie den Vertrag im Jahre 2003 oder später abgeschlossen, können Sie erstmalig Geld aus einer Preiserhöhung zurückverlangen, die nach Vertragsabschluss erfolgt ist. Beispiel: Sie haben den Vertrag im März 2005 abgeschlossen. Die nächste Preiserhöhung vom 1.10.2005 ist unwirksam. Sie brauchen daher nur den im Vertrag von März 2005 vereinbarten Preis zu zahlen.
- Haben Sie 2007 (oder später) einen neuen Vertrag unterschrieben und fordern Sie aufgrund von Preiserhöhungen sowohl aus diesem wie aus dem alten Vertrag Geld zurück, müssen Sie folgendes beachten: Bis zum Inkrafttreten des neuen Vertrages (i. d. R. im November 2007) können Sie Rückforderungsansprüche auf der Grundlage des ursprünglich vereinbarten Preises geltend machen. Preiserhöhungen, die auf der Klausel im neuen Vertrag beruhen, sind zwar ebenfalls unwirksam. Ihr Rückzahlungsanspruch berechnet sich aber auf der Grundlage des neuen vertraglich vereinbarten Preises. Falls Sie keinen neuen Vertrag unterschrieben haben, können Sie Ihre Rückforderungen auf der Grundlage des im alten Vertrag vereinbarten Preises geltend machen. Unser Preisrechner berücksichtigt nur Ansprüche bis Ende 2008, weil wir davon ausgehen, dass bis dahin alle Verträge umgestellt wurden.
Sie können Ihre Ansprüche theoretisch selbst berechnen. Zur Unterstützung bieten wir einen
Rechner an, mit dessen Hilfe Sie die Erstattungsbeträge ermitteln können. Geben Sie die Daten aus Ihren Jahresabrechnungen ein. Unser Programm errechnet auf Basis der jeweils gültigen Tarife, wie viel Sie von RWE im Einzelfall zurückfordern können. Mit unserem Musterbrief können Sie den zuviel gezahlten Betrag zurückfordern. Weil Rückforderungsansprüche aus Jahresrechnungen von 2009 Ende 2012 zu verjähren drohen, raten wir Gaskunden, ihre Ansprüche gegen RWE rechtzeitig anzumelden.
Hier geht es zum
Erstattungsrechner.
Erstattungsrechner.


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