Der Verkäufer darf also etwa den vom Kunden verlangten Austausch eines Computers ablehnen, wenn ein Ersatzgerät übermäßig teuer wäre. Dann muss sich der Kunde mit einer Reparatur zufrieden geben. In der Regel kommt bei geringwertigen Waren, bei denen sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht lohnt, eher eine Ersatzlieferung in Betracht, bei höherwertigen Produkten eine Reparatur.
Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, ist dem Verbraucher nur ein einziger Versuch zumutbar. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen wiederum defekt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen.
Doch auch bei einer Reparatur stehen dem Verkäufer keinesfalls unbegrenzte Versuche zu. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer die Nachbesserung in der Regel höchstens zweimal dulden muss, bevor er von seinen weiter gehenden Rechten Gebrauch machen kann.
In der Praxis kommt es auf den Einzelfall an. Gerichte haben schon die Ansicht vertreten, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel einem Computer allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
- wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
- wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
- wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
- wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.

