Neben der Minderung oder dem Rücktritt kann der Käufer Schadenersatz geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel verschuldet hat. Macht der Verkäufer etwa falsche Beschaffenheitsangaben zum Kaufgegenstand, liegt ein Verschulden auf der Hand. Der Verkäufer muss sich im Zweifel entlasten, wenn er nicht haften will.
Wird beispielsweise beim Kauf eines Gebrauchtwagens eine Laufleistung von 50.000 Kilometern angegeben, während das Fahrzeug tatsächlich schon 100.000 Kilometer auf dem Buckel hat, so kann der Käufer nicht nur die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Ihm stehen alle Kosten für An- und Abmeldung des Wagens, für die Fahrtkosten zur Zulassungsstelle wie für den Gutachter zu, der den tatsächlichen Kilometerstand festgestellt hat.
Schadenersatz muss ein Verkäufer also leisten, wenn der erworbene Gegenstand nicht die vertraglich vereinbarte oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist und er dies zu vertreten hat.

