DEW21-Gaspreisgutschriften: Angebote prüfen und Anbieterwechsel überlegen

Gutschriften auf Gaspreiserhöhungen bietet die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21) ihren Erdgaskunden jetzt in persönlichen Schreiben an. Die Verbraucherzentrale NRW Gas_Preisbegrüßt diesen Schritt - warnt jedoch vor der "Tücke im Detail": Zwar wird allen Haushaltskunden Geld erstattet – aber jeweils zu unterschiedlichen Konditionen. Deshalb ist es ratsam, die Angebote genau zu prüfen: Sonderkunden erhalten für 24 Monate eine Gutschrift in Form eines reduzierten Gaspreises – und zwar unab­hängig davon, ob sie weiterhin DEW21-Kunde bleiben oder zu einem anderen Anbieter wechseln werden oder schon gewechselt haben. Kun­den in der Grundversorgung hingegen, die zu hohen allge­meinen Prei­sen Gas beziehen, erhalten eine Erstattung nur, wenn sie weiterhin DEW21-Kunde bleiben und den angebotenen Sondervertrag mit zweijäh­riger Preisgarantie abschließen. Garantiert können es Grund­versor­gungskunden aber auch heute schon preiswerter haben – und obendrein ist der neue Vertrag nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW rechtlich nicht akzeptabel. Wer bei den Gaskosten sparen will, sollte Angebote anderer Versorger vergleichen und einen Wechsel überlegen.

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Unrechtmäßige Gaspreis­erhöhungen


Das Angebot der DEW ist an sich lobenswert: Zum ersten Mal erklärt sich ein Versorger bereit, für unrechtmäßige Gaspreis­erhöhungen in der Vergangenheit Verantwortung zu übernehmen und Kunden einen einfachen Weg zu einem finanziellen Interessenausgleich zu eröffnen. Die DEW21 zahlt ihren Gaskunden freiwillig Geld aus Gas­preiserhöhungen im Zeitraum 1. April 2007 bis 30. Juni 2009 zurück. Erstattet wird mit der jeweiligen Jahresrechnung, die ab August ins Haus steht: 24 Monate lang müssen Kunden dann 0,339 Cent weniger pro verbrauchter Kilowattstunde auf ihren Jahresverbrauch an den lokalen Gasversorger zahlen. Bei einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowatt­stunden kann man so auf eine Erstattung von etwa 135 Euro hoffen.

Unterschiedliche Behandlung der Kunden


In persönlichen Anschreiben hat die DEW21 ihre Kunden jetzt über die Gutschriften informiert. Allerdings: Für Kunden in der Grundversorgung gelten hierbei andere Spielregeln als für Sonderkunden, die zu besonde­ren Preisen und Bedingungen versorgt werden.
  • Sonderkunden
    Bei den Tarifen für Sonderkunden - "Unser Erdgas.spezial" und "Unser Erdgas.online" - muss sich der Kunde lediglich mit der Erstattung einver­standen erklären und kann dennoch zu einem günstigeren Gasanbieter wechseln. Die mit dem Schreiben versandte Vertragsergänzung ist nur eine Option, die man auch damit beantworten kann, dass man nicht län­ger DEW21-Kunde bleiben will. Wichtig: Wer nur eine Rückzahlung auf Grundlage des DEW-Angebots wünscht, sollte auch nur die Einverständniserklärung unterschreiben.
  • Grundversorgungskunden
    Für Grundversorgungskunden ("Unser Erdgas.pur", "Unser Erdgas.aktiv" und "Unser Erdgas.maxi") sieht`s anders aus: Sie gehen bei der Gut­schrift leer aus, wenn sie nicht zugleich einen Gas - schon mal gewechselt?Zweijahresvertrag mit Preisgarantie (auf den Stand vom 1. Oktober 2009) abschließen. Deshalb rät die Verbraucherzentrale zum Angebotsvergleich. Denn bereits im ersten Jahr ist eine größere Ersparnis als die zu erwartende Erstat­tung drin, wenn diese Kunden zu einem günstigeren Gasversorger wechseln. Und mit künftigen Preiserhöhungen zu rechnen, die das DEW-Angebot im zweiten Jahr attraktiv machen könnten, ist Lesen im Kaffeesatz. Zumal sich auch die DEW trotz Preisgarantie vorbehält, ihre Preise anzuheben, wenn Steuern oder Abgaben steigen.

Der rechtliche Hintergrund


  • Sonderkunden
    Hintergrund für die ungleiche Behandlung der DEW21-Gaskunden ist die Rechtslage: Für Preiserhöhungen gegenüber Sonderkunden braucht der Versorger eine vertragliche Rechtsgrundlage. Seit 2008 hat der Bundes­gerichtshof mehrfach Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen mit Sonderkunden beanstandet und darauf basierende Gaspreiserhöhungen für unwirksam erklärt. Diese Urteile hatten und haben Auswirkungen auf sehr viele Heizgaskunden, in deren Verträgen sich gleiche oder ähnliche Klauseln befinden – so auch in denen von DEW21. Sonderkunden hät­ten also gute Chancen, auf dem Klageweg Geld aus den unrechtmäßi­gen Preiserhöhungen von ihrem Gasversorger zurückzubekommen. Das freiwillige Angebot der DEW erspart nun den Gang zum Gericht – und bedeutet zugleich, auf weitere Ansprüche zu verzichten, wenn man sich mit der Gutschrift einverstanden erklärt.
  • Grundversorgungskunden
    Anders hingegen die Rechtslage bei Gaskunden in der Grundversorgung. Für deren Verträge gilt die Preisanpassungsklausel nicht, da sie auf der Verordnung zur Gasgrundversorgung basieren. Grundversorgungskunden können sich nach Ansicht des Bundesge­richtshofs nur gegen die Höhe einzelner Preisanhebungen wehren und beanstanden, dass die Erhöhung unbillig, also ungerechtfertigt, sei. Was bedeutet, dass sie unter Umständen lange Prozesse mit ungewissem Erfolg führen müssten, wenn sie Erstattungen aus überhöhten Gasrech­nungen gerichtlich einfordern wollen.

Die Kritik der Verbraucherzentrale


Ärgerlich ist, dass die DEW21 die Grundversorgungskunden in das Erstattungs­angebot einbezogen hat, weil sie damit in Tarifen zu hohen Preisen gehalten werden. Ungeachtet dessen, ob die unterbreiteten Geschäftsbedingungen über­haupt wirksam sind, müssten sich diese Kunden auf schwierige Rechts­fragen einlassen, wenn sie sich gegen künftige Preiserhöhungen wehren wollen.

Kündigungsfristen


GaszaehlerWer den neuen Vertrag nicht unterschreibt, kann den Tarif oder Anbieter wechseln. Hierfür gilt bei Grundversorgungskunden eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende: Wenn das Kündigungsschreiben zum Beispiel bis 31. Juli 2010 bei der DEW eingeht, können Kunden bis zum 31. August 2010 wechseln. Für bisherige Sonderkunden sind die im Vertrag geregelten Fristen maßgeblich. Für DEW-Gaskunden gibt es keinen Anlass zur Eile: Bis zum 31. August läuft die Frist, um zu entscheiden, ob man das Angebot annehmen will.

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