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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

22.07.2010
DEW21-Gaspreisgutschriften
Angebote prüfen und Anbieterwechsel überlegen

vz/nrw Gutschriften auf Gaspreiserhöhungen bietet die Dortmunder Energie- und Wasserversorgung GmbH (DEW21) ihren Erdgaskunden jetzt in persönlichen Schreiben an. Die Verbraucherzentrale NRW begrüßt diesen Schritt – warnt jedoch vor der "Tücke im Detail": "Zwar wird allen Haushaltskunden Geld erstattet – aber jeweils zu unterschiedlichen Konditionen", mahnen die Fachleute, Angebote genau zu prüfen: Sonderkunden erhalten für 24 Monate eine Gutschrift in Form eines reduzierten Gaspreises – und zwar unabhängig davon, ob sie weiterhin DEW21-Kunde bleiben oder zu einem anderen Anbieter wechseln werden oder schon gewechselt haben. Kunden in der Grundversorgung hingegen, die zu hohen allgemeinen Preisen versorgt werden, erhalten eine Erstattung nur, wenn sie weiterhin DEW21-Kunde bleiben und den angebotenen Sondervertrag mit zweijähriger Preisgarantie abschließen. Garantiert können es Grundversorgungskunden aber auch heute schon preiswerter haben – und obendrein ist der neue Vertrag nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW rechtlich nicht akzeptabel. Wer bei den Gaskosten sparen will, sollte Angebote anderer Versorger vergleichen und einen Wechsel überlegen.

Das Angebot der DEW ist an sich lobenswert: Zum ersten Mal erklärt sich ein Versorgungsunternehmen bereit, für unrechtmäßige Gaspreiserhöhungen in der Vergangenheit Verantwortung zu übernehmen und Kunden einen einfachen Weg zu einem finanziellen Interessenausgleich zu eröffnen. Die DEW21 zahlt ihren Gaskunden freiwillig Geld aus Gaspreiserhöhungen im Zeitraum 1. April 2007 bis 30. Juni 2009 zurück. Erstattet wird mit der jeweiligen Jahresrechnung, die ab August ins Haus steht: 24 Monate lang müssen Kunden dann 0,339 Cent weniger pro verbrauchter Kilowattstunde auf ihren Jahresverbrauch an den lokalen Gasversorger zahlen. Bei einem Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden kann man so auf eine Erstattung von etwa 135 Euro hoffen. In persönlichen Anschreiben hat die DEW21 ihre Kunden jetzt über die Gutschriften informiert. Allerdings: Für Kunden in der Grundversorgung gelten hierbei andere Spielregeln als für Sonderkunden, die zu besonderen Preisen und Bedingungen versorgt werden. Bei den für Sonderkunden geltenden Tarifen "Unser Erdgas.spezial" und "Unser Erdgas.online" muss sich der Kunde lediglich mit der Erstattung einverstanden erklären und kann dennoch zu einem günstigeren Gasanbieter wechseln. "Die mit dem Schreiben versandte Vertragsergänzung ist nur eine Option, die man auch damit beantworten kann, dass man nicht länger DEW21-Kunde bleiben will", lotst die Verbraucherzentrale NRW durch den Papierkram. Wichtig: Wer nur eine Rückzahlung auf Grundlage des DEW-Angebots wünscht, sollte auch nur die Einverständniserklärung unterschreiben.

Anders jedoch bei Grundversorgungskunden ("Unser Erdgas.pur", "Unser Erdgas.aktiv" und "Unser Erdgas.maxi"): Sie gehen bei der Gutschrift leer aus, wenn sie nicht zugleich einen Zweijahresvertrag mit Preisgarantie (auf den Stand vom 1. Oktober 2009) schließen: "Bereits im ersten Jahr ist eine größere Ersparnis als die zu erwartende Erstattung drin, wenn diese Kunden zu einem günstigeren Gasversorger wechseln. Und mit künftigen Preiserhöhungen zu rechnen, die das DEW-Angebot im zweiten Jahr attraktiv machen könnten, ist Lesen im Kaffeesatz", rät die Verbraucherzentrale NRW zum Angebotsvergleich. Zumal sich auch die DEW trotz Preisgarantie vorbehält, ihre Preise anzuheben, wenn Steuern oder Abgaben steigen.

Hintergrund für die ungleiche Behandlung der DEW21-Gaskunden ist die Rechtslage: Für Preiserhöhungen gegenüber Sonderkunden braucht der Versorger eine vertragliche Rechtsgrundlage. Seit 2008 hat der Bundesgerichtshof mehrfach Preisanpassungsklauseln in Gaslieferverträgen mit Sonderkunden beanstandet und darauf basierende Gaspreiserhöhungen für unwirksam erklärt. Diese Urteile hatten und haben Auswirkungen auf sehr viele Heizgaskunden, in deren Verträgen sich gleiche oder ähnliche Klauseln befinden – so auch in denen von DEW21. Sonderkunden hätten also gute Chancen, auf dem Klageweg Geld aus den unrechtmäßigen Preiserhöhungen von ihrem Gasversorger zurückzubekommen. Das freiwillige Angebot der DEW erspart nun den Gang zum Gericht – und bedeutet zugleich, auf weitere Ansprüche zu verzichten, wenn man sich mit der Gutschrift einverstanden erklärt.

Anders hingegen die Rechtslage bei Gaskunden in der Grundversorgung: Für die gilt die Preisanpassungsklausel nicht, weil in diesen Kundenverträgen die Gasgrundversorgungsverordnung Grundlage ist. Grundversorgungskunden können sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur gegen die Höhe einzelner Preisanhebungen wehren und beanstanden, dass die Erhöhung unbillig, also ungerechtfertigt, sei. Was bedeutet, dass sie unter Umständen lange Prozesse mit ungewissem Erfolg führen müssten, wenn sie Erstattungen aus überhöhten Gasrechnungen gerichtlich einfordern wollen.

"Ärgerlich ist, dass die DEW21 die Grundversorgungskunden in das Erstattungsangebot einbezogen haben, weil sie damit in Tarifen zu hohen Preisen gehalten werden. Ungeachtet dessen, ob die unterbreiteten Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam sind, müssten sich diese Kunden auf schwierige Rechtsfragen einlassen, wenn sie sich gegen künftige Preiserhöhungen wehren wollen", ist der angebotene neue Grundversorgungsvertrag aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht akzeptabel.

Wer den neuen Vertrag nicht unterschreibt, kann den Tarif oder Anbieter wechseln. Hierfür gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende: Wenn das Kündigungsschreiben zum Beispiel bis 31. Juli 2010 bei der DEW eingeht, können Kunden bis zum 31. August 2010 wechseln. Für DEW-Gaskunden gibt es keinen Anlass zur Eile: Bis zum 31. August läuft die Frist, um zu entscheiden, ob man das Angebot annehmen will.

Die Verbraucherzentrale in Dortmund am Gnadenort hält eine mehrseitige Verbraucherinformation (1,50 Euro für Selbstabholer) bereit, die Hilfestellungen rund um das Rückzahlungsangebot bietet. Die Info gibt es auch als kostenpflichtigen Download hier.



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link763131A.html