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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

07.12.2010
Abschlussgebühren für Bausparverträge zulässig: BGH-Urteil im Musterverfahren gegen Schwäbisch-Hall

Abschlussgebühren bei Bausparverträgen sind rechtlich zulässig – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute (Az. XI ZR 3/10) in Karlsruhe entschieden. "Mit ihrem Richterspruch ist die höchste deutsche Zivilkammer leider nicht unserem Ansinnen gefolgt, der intransparenten Entgelterhebung in Bausparverträgen exemplarisch einen rechtswirksamen Riegel vorzuschieben", bedauert Klaus Müller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die höchstrichterliche Entscheidung.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW in einem Musterprozess über mehrere Instanzen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall, um die Abschlussgebühren bei Bausparverträgen rechtlich auf den Prüfstand zu stellen. Dieser Zahlungsposten in Bausparverträgen ist beträchtlich: Die Abschlussgebühr beträgt ein bis 1,6 Prozent der Bausparsumme und wird als Vermittlungsprovision von den ersten Spareinlagen abgezogen. Bei einem 30.000-Euro-Vertrag zahlen Kunden also zwischen 300 Euro und 480 Euro noch drauf.

Die Düsseldorfer Konsumentenschützer vertraten nun vor Gericht die Auffassung, dass die in ihren Augen strittige Entgelt-Regelung nur unter ferner liefen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bausparverträge von Schwäbisch Hall untergebracht war. Darüber hinaus beanstandete die Verbraucherzentrale NRW, dass das Kreditinstitut den Kunden für dieses Entgelt keine Leistung in Aussicht stellt, sondern lediglich versucht, über diesen intransparenten Posten die Provisionskosten auf die Bausparer abzuwälzen.

Dieser Argumentation folgte der BGH heute in letzter Instanz nicht. Nach Ansicht der Richter ist die Erhebung einer Abschlussgebühr auch dann zulässig, wenn keine explizite Leistung für Kunden erbracht werde. Denn das Entgelt komme nicht nur dem Kreditinstitut, sondern auch dem Kollektiv der Bausparer zugute, das davon lebe, dass sich zu ihm immer mehr zahlende Bausparer hinzugesellten.

Gestützt hat die höchste Richterkammer jedoch die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass Bausparverträge mit ihren Konditionen rechtlich durchaus überprüft werden können. In diesem Punkt widersprach der BGH dem Oberlandesgericht Stuttgart, das zuvor anders entschieden hatte.

"Bausparern wird der Vergleich von Angeboten zur Baufinanzierung auch nach dem Urteil weiterhin erschwert, da sich die Gebühr, die der Bundesgerichtshof jetzt für zulässig erklärt hat, weiterhin im Kleingedruckten verbergen darf und nicht als Anteil im Effektivzins angegeben werden muss. Dies hätten wir uns für eine bessere Vergleichbarkeit von Angeboten am Markt sehr gewünscht", bedauert Müller die Nachteile für Kunden nach dieser höchstrichterlichen Entscheidung. Sinn und Zweck der nun für rechtmäßig erklärten Abschlussgebühr werde nun weiterhin in den Bausparverträgen nicht deutlich.

Auch nach dem Urteil des BGH gilt: Angehende Eigenheimbesitzer sollten vor einem Vertragsabschluss verschiedene Finanzierungsangebote miteinander vergleichen. "Wer hierbei gezielt einen Bausparvertrag ins Auge fasst, muss auch künftig sein Augenmerk auf die im Vertrag enthaltene Abschlussgebühr richten, da allein der angegebene Zinssatz für eine Beurteilung, ob der Vertrag günstig ist oder nicht, nicht ausreicht", empfiehlt Müller.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/link818901A.html