Getreu seinem Werbespruch "Wechseln is´n Klax …" teilt Teldafax seinen Strom- und Gaskunden gerade mit, dass das vereinbarte Lastschrifteinzugsverfahren beendet werde: Kunden sollten die fälligen Beträge stattdessen nun selbst überweisen. Während Teldafax die Vierteljahreszahler bei gleichen Preisen auf monatliche Zahlungsweise umstellt, mahnt die Verbraucherzentrale NRW Jahreszahler zu besonderer Vorsicht: Wird der Jahresbetrag nämlich nicht komplett im Voraus, sondern monatlich überwiesen, ist dann eine Einstufung in einen ungünstigeren Tarif die Folge. Wer mit der Änderung nicht einverstanden ist, kann den Vertrag nach Auffassung der Verbraucherschützer kündigen.
Das Verfahren beim ursprünglichen Lastschrifteinzug und der jetzt geforderten Überweisung unterscheidet sich erheblich: Haben Kunden gegenüber Teldafax einen Anspruch auf Rückzahlung – etwa aufgrund eines Widerrufs oder einer Kündigung des Vertrags – können sie per Lastschrift eingezogene Beträge bis zu sechs Wochen nach Rechnungsabschluss von ihrer Bank kostenlos zurückbuchen lassen. Anders bei einer Überweisung: Zahlt der Anbieter nicht freiwillig zurück, muss der Kunde den Rechtsweg beschreiten.
"Bei Energielieferverträgen mit jährlicher Vorkasse haben wir immer schon zur Vorsicht gemahnt", erklärt Energie-Jurist Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale NRW, "denn geht der Anbieter pleite, ist das Geld in der Regel weg. Wenn dann auch noch die Zahlungsweise von Lastschriftverfahren auf Überweisung umgestellt ist, hat der Kunde nicht einmal mehr die Möglichkeit, unberechtigte Abbuchungen über seine Bank korrigieren zu lassen."
Kunden mit vereinbarter Jahres-Vorauszahlung sollten daher genau prüfen, ob sie sich auf das geforderte Überweisungsverfahren einlassen und den Jahresbetrag im Voraus überweisen. "Wer das nicht will, muss auf das Schreiben von Teldafax nicht reagieren", erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Denn Teldafax sei ohne Zustimmung der Kunden nicht berechtigt, den Vertrag einseitig zu ändern.
"Nicht Teldafax hat das Recht, das Lastschriftverfahren einzustellen, sondern allenfalls der Kunde kann seine Entscheidung ändern", moniert Jürgen Schröder das Vorgehen, "denn er hat den Anbieter jederzeit widerruflich ermächtigt, fällige Beträge aus dem Vertragsverhältnis von seinem Konto im Lastschriftverfahren einzuziehen." Wer mit der Änderung der Zahlungsweise nicht einverstanden ist, kann den Vertrag zumindest zum Ablauf der Jahres-Grundlaufzeit ordentlich kündigen. Dabei ist die vereinbarte Kündigungsfrist zu beachten. "Strom- und Gaskunden sollten ohnehin mindestens jährlich prüfen, ob sich ein Anbieterwechsel lohnt. Denn abhängig vom Verbrauch kann man dadurch kräftig sparen", empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW.
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