„Roam like at home“ muss für alle Kunden voreingestellt sein

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LG Frankfurt a.M. vom 20.09.2017 (2-06 O 263/17)
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Mobilfunkanbieter müssen für alle Kunden den regulierten „Roam like at home“-Tarif automatisch voreinstellen. In diesem Tarif können Verbraucher Flatrates und Inklusivvolumen im EU-Ausland genauso nutzen wie zuhause – ohne Aufschläge.

Bei den Tarifen von „smartmobil“ und „winsim“ der Drillisch Online AG war ein alternativer Roamingtarif enthalten. Dieser konnte im Bestellvorgang auch nicht abgewählt werden. Erst nachträglich konnten Drillisch-Kunden den Wechsel in den regulierten Tarif beauftragen.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte Drillisch deswegen abgemahnt. Anbieter dürfen nach der EU-Roaming-Verordnung auch alternative Tarife anbieten. Allerdings muss der regulierte Tarif ohne Roamingaufschläge immer automatisch voreingestellt sein.

Dies bestätigte das LG Frankfurt a.M. im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Das Gericht stellte dabei klar, dass der regulierte Tarif auf alle Kunden automatisch anzuwenden sei. Der Wortlaut der Roaming-Verordnung sei insoweit eindeutig.

Ein alternativer Tarif ist nur zulässig wenn der Kunde diesen ausdrücklich bestellt und somit eine bewusste Entscheidung trifft. Bei den Angeboten der Drillisch Online AG konnte der Kunde aber gar keine Entscheidung treffen, da es bei der Bestellung keine Auswahlmöglichkeit gab.

Das Gericht stellt klar, dass die einzige Möglichkeit zur Umsetzung der Roaming-Verordnung die Voreinstellung des regulierten „Roam like at home“-Tarifs ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Frankfurt a.M. vom 20.09.2017 (2-06 O 263/17)

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